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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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ob sie von deutlich untergeordneter Bedeutung sind oder nicht.

Abs. 4

FMH, UNION, SVHA, pharmaSuisse, BAV, BLAV, ASSGP, SGV, GRIP, AAV, scin, iph und vips beanstanden, dass von einem Selbstkostenbeitrag nur abgesehen werden kann, wenn die Veranstaltung einschliesslich Verpflegung und Rahmenprogramm höchstens einen halben Tag dauert. Sie sind der Ansicht, dass für Veranstaltungen, welche höchstens einen halben Arbeitstag dauern, eine unkomplizierten Ausnahmeregelung vorzusehen ist und beantragen, dass von einem Selbstkostenbeitrag abgesehen werden kann, sofern eine Veranstaltung ohne Anrechnung der notwendigen Zeit für Verpflegung und Rahmenprogramm höchstens einen halben Arbeitstag dauert. FMH, UNION und SVHA sind der Ansicht, dass es sich hier um eine Überregulierung handelt, die zu unnötigem Aufwand führt. Es ist nicht relevant, ob der Veranstaltungsteil mit oder ohne Essen und Rahmenprogramm maximal einen halben Tag dauert. pharmaSuisse, BAV, BLAV, TopPharm und AAV begründen ihren Antrag damit, dass es mit der bestehenden Definition für Veranstaltungen mit einem Rahmenprogramm und einem Essen kaum je zu einer Ausnahme vom Selbstkostenbeitrag kommen dürfte.

TopPharm macht auch hier geltend, dass bei den Apothekern im Gegensatz zu den Ärzten die Einkommensverluste wegen der Fortbildungszeit nicht im Rahmen der Tarifverhandlungen berücksichtigt werden und schlägt die Ergänzung einer entsprechenden Formulierung vor.

IFAK weist darauf hin, dass heute keine Fachperson wegen eines Mittagessens und eines anderthalbstündigen Vortrags drei Stunden reist (Hin- und Rückfahrt) und schlägt vor, die Dauer der Veranstaltung auf höchstens einen Arbeitstag (8 Std.) auszudehnen.

Nach Auffassung von santésuisse ist die Beschränkung auf einen halben Tag ausreichend. Auch BE-KAG und VLSS erachten es als sinnvoll, dass für Veranstaltungen von höchstens einem halben Tag von einem Selbstkostenbeitrag abgesehen werden kann.

Intergenerika verweist auf die entsprechende Bestimmung im Pharmakodex und schlägt vor, dass die Bestimmung in Art. 6 Abs. 4 Bst. b VITH der Regelung in Ziffer 333 des Pharmakodex angeglichen wird.

Art. 7 Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen

Abs. 1

FMH, pharmaSuisse, BAV, BLAV und AAV begrüssen die klar ausformulierten Bedingungen für die Abgeltung von Gegenleistungen (und dass die Gegenleistungen im Wesentlichen äquivalent sein müssen). Auch BEKAG und VLSS befürworten den Grundsatz, wonach Gegenleistungen auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen und im Wesentlichen äquivalent sein müssen. AAV, pharmalog, pharmaSuisse, BLAV, BAV, SVHA, GRIP, FMH, TopPharm, SGV und ASSGP finden, dass die Buchstaben a, b und c nicht klar voneinander unterscheidbar seien. Ihrer Ansicht nach reicht es, wenn der Grundsatz (Bst. c) geregelt wird. Sie beantragen eine Streichung der Bst. b und d, da die in den Erläuterungen beschriebenen Beispiele mit dem Buchstaben c bereits abgedeckt seien. Auch Galenica wünscht eine ersatzlose Streichung der Buchstaben b und d, da sie unverhältnismässig, nicht justiziabel und zur Erreichung des Zwecks weder nötig noch tauglich seien.

VS, PKS und H+ weisen darauf hin, dass Abs. 1 Bst. a in Kombination mit Abs. 2 Bst. a im Spitalalltag schwierig zu regeln sei, da nicht für jede Leistung wie z.B. den Austausch eines Medikamentes nach Ablauf des Verfallsdatums eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden könne. Ihrer Ansicht nach sind die Buchstaben b, c und d unstrittig. VS beantragt, den Buchstaben a zu streichen.

BEKAG und VLSS sind der Ansicht, dass die zusätzlichen Einschränkungen unter Buchstaben b, c und d weder notwendig noch justiziabel sind und beantragen deren ersatzlose Streichung. BEKAG weist zudem darauf hin, dass Art. 7 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 VITH nicht logisch und konsequent sei: Art. 8 Abs. 2 schliesse zwar Mengenrabatte in Form von Naturalrabatten aus, solche Rabatte seien aber unter Einhaltung von Art. 7 (schriftliche Vereinbarung) doch zulässig.

TG und msn beantragen, den Art. 7 Abs. 2 Bst. d (ersatzlos) zu streichen, mit der Begründung, dass die Organisation von Advisory Boards, Workshops und Marktforschungen nicht von einem Werbezweck zu trennen sei (TG) bzw. es einen nicht überwindbaren Widerspruch darstelle, wenn durch eine Gegenleistung kein direkter Nutzen entstehen dürfe (msn). Auch PiGr beantragen die Streichung von Bst. d. Sie erachten insgesamt die Einschränkungen von Bst. a bis e als so einschränkend, dass Art. 55 Abs. 2 lit c HMG gar nicht umgesetzt werden könne und weisen dabei speziell auf den Bst. d hin. Sie halten fest, dass fast jede Gegenleistung auch einen direkten Nutzen für den Erbringer habe und verweisen dabei auf das Beispiel in den Erläuterungen bezüglich den grossen Aufwand für das Einrichten vom Versand elektronischer Rezepte.

Abs. 2

pharmaSuisse, BAV, BLAV und AAV beantragen, den Begriff „Logistikaufwand“ zu streichen, da dieser

65/92 Vernehmlassungbericht HMV IV