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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses

Siehe nächstes Kapitel "Weitergabe von Vergünstigungen (KVV)"

Weitergabe von Vergünstigungen (KVV)

Artikel 76a Vereinbarung zur nicht vollumfänglichen Weitergabe von Vergünstigungen

Aus Sicht von PKS, GSASA, unimedsuisse und H+ ist der vorgesehene Artikel 76a in der Praxis so nicht umsetzbar. Der Markt und Einkauf von Medikamenten sei hochkomplex und aufwändig. Im stationären Bereich würden alle Einsparungen direkt in reduzierte Kosten der Leistungserbringung einfliessen. Die Verordnung könne daher nur auf den ambulanten Bereich zutreffen. Die geforderten Nachweise und Berichte würden eine weitere, massive Aufblähung der Administration für die Spitäler, die Versicherer und das BAG verursachen. In Abwägung von Kosten und Nutzen würden sich die Spitäler überlegen müssen, ob sie künftig noch Preisverhandlungen mit der Pharmaindustrie führen. Zu erwarten seien steigende Kosten für Medikamente im stationären und ambulanten Bereich. PKS, GSASA, unimedsuisse und H+ schlagen daher vor, Artikel 76a folgendermassen umzuformulieren:

"Eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Leistungserbringer über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3bis des Gesetzes muss schriftlich abgeschlossen werden. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren hierbei bilateral Art und Umfang der Weitergabe von Vergünstigungen."

Abs. 1

FMH, pharmalog, kf sowie BLAV sind der Meinung, dass hier explizit erwähnt werden sollte, dass Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen nicht einer Weitergabepflicht unterliegen. Eine Weitergabepflicht würde eine ganze Kategorie von nicht ungebührlichen Vorteilen verunmöglichen. TopPharm schlägt die Präzisierung vor, dass insbesondere Rabatte und Rückvergütungen im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 und 56 Absatz 1 HMG gemeint seien.

BEKAG beanstandet, dass der Vertragsinhalt weitestgehend vorgeschrieben werde, was nicht notwendig sei. Zusammen mit VLSS, SGV und santésuisse kritisieren sie, dass es zu weit gehe, dass auch die Modalitäten des Nachweises der Verbesserung der Behandlungsqualität und Regeln zur Koordinierung mit Qualitätssicherungsverträgen vorgeschrieben würden. Eine solche Koordinierung geht auch ZR zu weit. ZR und santésuisse weisen darauf hin, dass gerade im ambulanten Bereich Outcome-Messungen schwierig seien. BEKAG, VLSS, SGV, santésuisse sowie ZR beantragen entsprechend die Streichung der Buchstaben c und d dieses Absatzes. TopPharm spricht sich für die Streichung von Buchstabe c dieses Absatzes aus. Aus Sicht von msn sollte Buchstabe d dieses Absatzes gestrichen werden, da Verträge zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV nicht mit Massnahmen zur Verbesserung der Behandlungsqualität gleichzusetzen seien.

Abs. 2

BEKAG, VLSS, FMH, ZR, TopPharm, cf, msn, BLAV, kf, SGV, sowie santésuisse schlagen die Streichung resp. Umformulierung von Absatz 2 vor. Aus Sicht der BEKAG sowie von VLSS sollte keine Einschränkung auf nationale Programme vorgenommen und damit der Einsatz der Vergünstigungen auf Stufe bereits vorhandener lokaler und regionaler Qualitätszirkel unterbunden werden. Gemäss FMH, ZR, TopPharm, cf sowie msn ist die vorgesehene Zweckbestimmung der Mittelverwendung zu restriktiv. Für die Ablehnung der Bevorzugung von nationalen Programmen spricht sich auch BLAV aus. Kf gibt zu bedenken, dass gerade Ärztenetzwerke auf Mittel für eigene Qualitätsentwicklungsmassnahmen angewiesen seien. Aus Sicht von SGV sollten die Vertragspartner einen möglichst grossen Spielraum für Verträge haben. Auch santésuisse sieht die Vorgabe, die nicht weitergegebenen Mittel in erster Linie zugunsten national ausgerichteter Programme einzusetzen, als einschränkend an. Dadurch würden die falschen Anreize gesetzt. Die Mittel seien generell für die Verbesserung der Behandlungsqualität einzusetzen. Dies sei auch im Sinne der Leistungserbringer und Versicherer.

73/92 Vernehmlassungbericht HMV IV