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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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H+ führt aus, es gäbe betreffend Naturalrabatte keine stichhaltige Argumentation, warum diese in Zukunft nicht mehr gestattet werden sollten. Aufgrund der rigorosen Dokumentationspflicht könnten auch Naturalrabatte eindeutig identifiziert und berechnet werden. Sie beantragt die Streichung von Absatz 2. pharmalog, TopPharm, pharmaSuisse, BLAV, BAV und AAV bringen vor, dass ihres Erachtens Naturalrabatte gleich wie die übrigen Rabatte zu behandeln seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese verboten sein sollten (man könnte auch die anderen Rabatte verbieten). Klar sei hingegen, dass sie im Rahmen der Transparenzpflicht auszuweisen seien. Sie beantragen, Absatz 2 zu streichen.

PiGr ist auch für die Streichung von Absatz 2. Es sei nicht nachvollziehbar oder belegt, dass Naturalrabatte zu einer Mengenausweitung verführten. Naturalrabatte seien nichts anderes als eine Form von Rabatt. Das in der Erläuterung vorgebrachte Argument, die Transparenz oder die Weitergabe werde erschwert, treffe nicht zu, da die Transparenzpflicht nach Artikel 10 die Pflicht des Nachweises vorschreibe. Wenn die Infrastruktur für das Erfassen gegeben sei, seien Naturalrabatte nichts Aussergewöhnliches und liessen sich leicht ausweisen.

Abs. 3

ASSGP, SDV, SGV und GRIP beantragen die Schaffung eines neuen Absatzes 3 zum Ausschluss von Koppelungsgeschäften: „Es ist unzulässig, Preisrabatte und Rückvergütungen auf nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auf Medizinprodukten an Ein- und Verkäufe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu koppeln.“ In den Erläuterungen (S. 17 unten) stehe im Widerspruch zur Verordnung und zu Art. 55 Abs. 1 revHMG, dass nur solche Arzneimittelkäufe vom Vorteilsverbot nicht erfasst seien, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) oder Publikums-Medizinprodukte von Unternehmen beträfen, welche keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel vertreiben würden. Demnach dürfte ein Unternehmen, das verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder Medizinprodukte vertreibe, nur noch eingeschränkt Rabatte auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder Medizinprodukte gewähren. Dies könne zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen führen, die nur nicht-verschreibungspflichtige Heilmittel abgeben. Dies gelte es zu verhindern. Der Gesetzgeber habe nach zahlreichen Diskussionen den Geltungsbereich von Art. 55 ausdrücklich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. Durch die Beschränkung der zulässigen Vorteile auf Preisrabatte und Rückvergütungen (Erläuterungen Seite 18, oben) und dem Verbot zur Abgabe von Naturalrabatten habe der Gesetzgeber mögliche Missbräuche deutlich eingeschränkt. Der neue Abs. 3 schliesse Koppelungsgeschäfte aus.

PiGr macht geltend, dass gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. d revHMG die Integrität gegeben sei, wenn Rabatte keinen Einfluss auf die Therapiewahl hätten. Die Wahl für ein bestimmtes Generikum beeinflusse die Therapiewahl (namentlich die Wirkstoffwahl) nicht. PiGr weist zudem darauf hin, dass auch der Bundesrat selber die Wahl des billigsten Generikums mit geldwerten Anreizen unterstütze (Selbstbehalt bei Originalprodukten). Der geldwerte Anreiz für die Wahl eines Generikums sei daher im Sinne der Politik, da sie die Generikaquote erhöhe. Sie beantragt einen neuen Abs. 3: "Zulässig im Sinne von Art. 55 Abs. 2 HMG gelten Rabatte für Generika. Artikel 56 Absatz 3 bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten."

Art. 9 Musterpackungen

BEKAG, iph, vips und scin verweisen auf ihre Stellungnahme zu Art. 8 VITH. Analog zu Art. 8 erscheint ihnen auch hier eine Hinweispflicht als sinnvoll.

TI ist gegen den Vorschlag, das Verbot des Verkaufs von Musterpackungen von der Werbeverordnung (Art. 10 Abs. 3) in die neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich zu überführen. Der Kanton fordert, dass dieser Absatz unverändert an seiner derzeitigen Position belassen wird, da die Musterpackungen hauptsächlich die Werbung und weniger die Integrität betreffen. Der ganze Artikel sei zu streichen.

cf ist der Ansicht, dass neben dem Begriff Musterpackungen auch die Zurverfügungstellung von Gratisware im stationären Bereich geregelt werden sollte, da Gratisware generell nicht verkauft werden sollte und nicht bei DRGs einberechnet oder im Rahmen von KVV Art. 71a/b verrechnet würden. Auch santésusisse ist der Auffassung, dass nebst der Musterpackung gemäss Arzneimittel-Werbeverordnung allgemein Gratispackungen aufgeführt werden sollten. Während die hier genannten Produkte klar zur Bewerbung übergeben würden und zum Einsatz an noch nicht definierten Patienten kämen, könne Gratisware spezifisch für einen Patienten beantragt werden (u.a. Therapieversuch Art. 71 a - d KVV), was ebenfalls von den Leistungserbringern nicht in Rechnung gestellt werden dürfe.

Nach Ansicht von SGV, ASSGP und GRIP gehört diese Regelung in die Arzneimittel-Werbeverordnung AWV, da es hier nicht um eine Ausführungsbestimmung zu den Art. 55 und 56 des HMG gehe. Sie beantragen die Streichung von Art. 9 (SGV) bzw. eine Verschiebung in die AWV.

70/92 Vernehmlassungbericht HMV IV