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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Arzneimittel beschränkt, vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a E-VITH: "Gegenleistungen beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie die Übernahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko". Entgegen Art. 55 Abs. 2 Bst. c revHMG sei also nicht von Heilmitteln die Rede. In der VITH solle der Geltungsbereich entsprechend dieser gesetzessystematischen Auslegung korrekt ausgeführt werden. Sie beantragen, den Art. 8 E-VITH ("Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG …") zu ersetzen durch: "Beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährte …". Dieser Antrag wird auch von kf gestellt.
Galenica stellt fest, dass die eminent wichtige Frage, was ein Rabatt sei, gänzlich offen gelassen werde und fragt sich: Wer z.B. ein Modell „Ex-Factory“ (bei nicht-SL Produkten als Einstandspreis zu verstehen) mit Zuschlag fahre, gewähre einen Rabatt, wenn unterschiedliche Aufschläge zur Anwendung gelangten? Wer grundsätzlich ähnliche Preise anwendet, aber seine Preise nach Massgabe kostenrelevanter Parameter aufbaue, und darauf Abschläge erteile, erteile ebenfalls Rabatte? Was, wenn schlicht die Verkaufspreise angepasst werde? Oder wie sehe die Situation aus, wenn Preise deshalb tiefer lägen, weil Prozesse effizienter gestaltet seien? Diese Fragen würden nach Ansicht von Galenica aufzeigen, dass es zwingend einer Definition des Rabattbegriffs in der Verordnung braucht, die unabhängig der Preisbildungsstruktur funktionieren muss und allenfalls die Norm zu wenig bestimmt ist, um angewandt zu werden. Das sei gesetzgeberisch nicht tolerierbar.
IG SPh bringt vor, die Ausnahmeregelung in Art. 55 Abs. 2 Bst. d. HMG (Preisrabatte oder Rückvergütungen ohne Einfluss auf die Wahl der Behandlung) sei kaum, respektive nicht genügend konkretisiert. Artikel 8 VITH enthalte nur wenige Hinweise in Bezug darauf, was unter Rabatten und Rückvergütungen im Sinne des HMG zu verstehen sei oder nach welchen Kriterien Rabatte, die Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben, definiert würden. Oder ob ein bestimmter Prozentsatz als Richtwert angenommen werden könne. Ziehe man in Betracht, dass in Art. 3 Abs. 2 lit. b. VITH die Bestimmung von Art. 55 Abs. 2 Bst. a. HMG bis auf Stufe Wasserspender und Wartezimmerlektüre konkretisiert werden würde, würde das Fehlen einer Konkretisierung der eigentlichen Schlüsselbestimmung umso mehr erstaunen.
H+, VS, PKS und GSASA erachten die Norm in dieser Formulierung für Spitäler als höchst problematisch, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Nach Art. 55 Abs. 2 Satz d HMG seien Rabatte explizit zugelassen. Die Möglichkeit für Organisationen (= Spitäler), Medikamente mit Rabatten einzukaufen, müsse unbedingt erhalten bleiben, da dadurch die Leistungserbringung vergünstigt werde. Unter ausführlichen Verweisen auf die Auslegung von Artikel 33 HMG durch die Wettbewerbskommission2 stellen sie sich auf Standpunkt, Artikel 8 VITH könne sich nur auf SL-Medikamente beziehen; für Nicht-SL-Medikamente gebe es keine offiziell und behördlich festgelegten Preise (ExFactory und Publikums-Preise). Artikel 8 könne sich nicht auf den stationären Spitalbereich beziehen, wo das Tarifsystem SwissDRG gelte und die ausgehandelten Medikamentenrabatte mit itar_k transparent erfasst würden sowie den Kostenträgern 100% zugute kämen. Im ambulanten Bereich gelte der für Spitalambulatorien bekanntermassen defizitäre Tarmed. Die Spitäler könnten verabreichte Medikamente verrechnen und würden die Medikamentenmarge incl. eines, wo erzielbar, allfälligen Rabattes benötigen, um die defizitäre Leistungserbringung abzudämpfen. Daher sei die Umsetzung des Artikels 8 VITH praxisfremd und nicht umsetzbar. Sie beantragen folgende Anpassungsvarianten:
"1 Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen direkt oder indirekt zugutekommen. Spitäler verhandeln mit den Versicherern für ambulante Behandlungen über einen evt. weiterzugebenden Anteil. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten." (VS und GSASA);
"1 Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen direkt oder indirekt zugutekommen. Organisationen verhandeln mit den Versicherern den weiterzugebenden Anteil. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten." (PKS);
"Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte, Naturalrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen direkt oder indirekt zugutekommen. Die Organisationen verhandeln mit den Versicherern den weiterzugebenden Anteil. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten." und entsprechende Streichung von Absatz 2 gemäss Vernehmlassungsentwurf (H+).
TopPharm weist darauf hin, dass nur die SL ex factory Preise und die SL Publikumspreise offizielle Referenzpreise sind. Ihrer Ansicht nach würden mit folgender Präzisierung alle Vertriebsvarianten (Direktlieferung/Lieferung via Grossisten) gleichbehandelt werden: "Vergünstigungen sind Rabatte vom Hersteller auf dem offiziellen ex factory Preis von rezeptpflichtigen SL Produkten im Bereich Generika
2 D.h. vor Erlass der Swissmedic-Richtlinie vom 15.11.2003 über die Zulässigkeit von Rabatten und der Einstellung der eingeleiteten Vorabklärungen durch die WeKo 2005 (vgl. zum Ganzen Botschaft HMG 2, BBl 2013 1, Ziff. 1.2.3 S. 16 f.). 68/92 Vernehmlassungbericht HMV IV