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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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abhalten und einen Anstieg der Gesundheitskosten oder eine Verschlechterung der Qualität der ambulanten Leistungen im Spital verursachen.
iph und scin erachten aus Gründen der Praktikabilität und notwendigen Transparenz eine Ergänzung von Art. 8 Abs. 1 VITH mit einem neuen Satz 3 als erforderlich: „Der Lieferant, welcher Arzneimittel zwecks Abgabe an Patientinnen und Patienten verkauft, hat den Abnehmer auf die Weitergabepflicht gemäss Art. 8 VITH sowie Art. 56 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 3bisKVG hinzuweisen.“ Wenn eine Zulassungsinhaberin beim Direktvertrieb konsequent nur zum Ex-Factory-Preis oder geringfügig darüber liefere, bestehe heilmittelrechtlich keine Beeinflussungsgefahr, da sämtliche Leistungserbringer von diesem minimalen Vorteil profitieren würden. In diesem Fall liege gemäss Rechtsprechung ohnehin kein Rabatt vor, wenn kein Preisnachlass vom in der Regel (d.h. üblicherweise) verlangten Kaufpreis gewährt werde (vgl. Urteil BVGer C-669/2008 vom 17.10.2010, E. 4.8.2.1). Wenn der übliche Preis auch die Logistik-Leistung beinhalte, liege dementsprechend kein Rabatt vor. Würde künftig bei einer Arzneimittellieferung zum Ex-Factory-Preis oder geringfügig darüber von einem Rabatt ausgegangen, wären die Zulassungsinhaberinnen gezwungen, die Kosten für die Lieferung auf jede Packung herunterzurechnen. iph und scin bitten das BAG von dieser Interpretation abzusehen. Nicht erfasst seien Lieferungen von Arzneimitteln an Grosshändler, was die Erläuterungen des Bundesrats aber implizierten.
pharmalog bringt vor, die vorgeschlagene Regelung sei nicht astrein und die VITH werde zweckentfremdet zur Umsetzung von Art. 56 KVG. Artikel 8 VITH – und auch Art. 10 – versuche den Rabatt zu definieren, was nur teilweise gelinge. Die Frage, ob ein Rabatt ungebührend sei (HMG), müsse absolut von der Weitergabepflicht (KVG) getrennt werden. In den Erläuterungen werde die Auffassung vertreten, die Grenze zum weitergabepflichtigen Rabatt sei unterschiedlich. Je nachdem, bei welchem Lager in der Schweiz Arzneimittel bezogen würden, sei die Grenze unterschiedlich. Das sei eine für die heutigen Verhältnisse praxisfremde Beurteilung, die eine Verteuerung der Waren nach sich ziehe, zu einem Wettbewerbsnachteil von Vollgrossisten gegenüber Herstellern und Hersteller-Grossisten führe, völlig falsche Anreize setze und betriebswirtschaftlich kontraproduktiv sei und schliesslich auch administrativ enorme Hürden biete. Damit Vergünstigungen weitergegeben werden könnten, müssten sie klar definiert sein und bemessen werden können. Auch im Interesse der Rechtssicherheit müsse eine objektive Beurteilung und Bemessung herbeigezogen werden, auch wenn das mit der Fülle von verschiedenen Preisgestaltungen im heutigen Markt nicht einfach sei.
ZR beantragt folgende Ergänzung: „Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind zulässig, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben. Im Übrigen sind Preisrabatte und Rückvergütungen zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Artikel 56 Absatz 3bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten.“ Nach Ansicht von ZR sind die Wahl der Behandlung nicht beeinflussende Preisrabatte und Rückvergütungen uneingeschränkt zulässig. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 8 Abs. 1 VITH vorschreibe, dass beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen müssten. Sodann sei unklar, was ein „Rabatt“ oder eine „Rückvergütung“ ist, bzw. auf welcher Basis beurteilt wird, ob ein „Rabatt“ oder eine „Rückvergütung“ vorliegt. Das in den Erläuterungen vorgeschlagene System zur Preisbildung führe zu Wettbewerbsverzerrung, schränke die Wirtschaftsfreiheit von Herstellern ein, reduziere Sortimente und damit die Therapiefreiheit und sei in der Praxis administrativ nicht beherrschbar. Für den Vertrieb von Medikamenten müsse aber ab Rampe Hersteller und ab Rampe Grosshändler dieselbe wettbewerbsneutrale Preisbildung gelten. So oder so führe die behördliche Auffassung zu einer Wettbewerbsverzerrung, indem Inhaber einer Detailhandelsbewilligung ihre Medikamente wegen eines behördlich dekretierten Zuschlags aus ökonomischen Gründen vermehrt direkt beim Hersteller beziehen würden, statt beim Vollgrossisten. Dem Vollgrossisten falle die undankbare Aufgabe zu, Randsortimente zu führen, welche wegen der hohen Aufschläge weniger bestellt werden würden. Weil sich nur für grosse Hersteller der Betrieb einer eigenen Logistik lohne, lohne es sich für Hersteller von Randsortimenten zunehmend nicht mehr, ihre Produkte in der Schweiz anzubieten. Wegen dieser zwei Effekte sei damit zu rechnen, dass Inhaber einer Detailhandelsbewilligung ihre Sortimente reduzieren würden, was die Wahl der Therapie zwangsläufig beeinflusse.
ASSGP, GRIP und Streichenberg machen geltend, dass der Geltungsbereich der Integritätsbestimmung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt sei (Abs. 1: "Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel … "). Absatz 2 befasse sich mit den Ausnahmen zum Verbot der nicht gebührenden Vorteile ("Keine nicht gebührenden Vorteile sind: … "). Unglücklicherweise werde in den Ausnahmen nicht konsequent von Arzneimitteln bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sondern auch von Heilmitteln gesprochen (Art. 55 Abs. 2 Bst. c und d revHMG). Der Geltungsbereich einer Ausnahme könne jedoch nicht über den Grundsatz hinausgehen, der nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelte (Art. 55 Abs. 1 revHMG). Er sei auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. In Bezug auf die Gegenleistungen stelle der Entwurf klar, dass sich diese Bestimmung auf verschreibungspflichtige
67/92 Vernehmlassungbericht HMV IV