Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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4.3 Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Von den insgesamt 204 eingegangenen Stellungnahmen, haben 65 Vernehmlassungteilnehmende eine Stellungnahme zur AWV eingereicht.
SCG weist darauf hin, dass der Beruf der Chiropraktik seit 2007 zusammen mit den andern universitären Medizinalberufen vom Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt werde und aus historischen Gründen unter dem Begriff «Ärztinnen, Ärzte» die Humanmedizinerin, der Humanmediziner, die Zahnärztinnen, Zahnärzte und die Tierärztinnen sowie Tierärzte geführt würden. Als Medizinalpersonen würden ihrer Ansicht nach auch die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren unter den Begriff «Ärztinnen, Ärzte» fallen, insbesondere da sie ihre Ausbildung an der Universität Zürich während drei Jahren zusammen mit den Humanmedizinern absolvieren.
FR weist darauf hin, dass in der vorliegenden Revision festgehalten wird, dass der Begriff «Institut» durch «Swissmedic» ersetzt wird, und fragt sich, warum diese Änderung nicht verallgemeinert und auch in die anderen Gesetzesgrundlagen wie das HMG und die anderen Verordnungen übernommen wird.AR und AI begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), dass kantonal zugelassene Arzneimittel künftig gesamtschweizerisch beworben werden dürfen (Art. 14 und Art. 17b revAWV).
GR ist mit der Erweiterung der Publikumswerbung für kantonal zugelassene Arzneimittel, deren Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit nicht überprüft wurde, nicht einverstanden und istder Ansicht, dass kantonal zugelassene Arzneimittel nur in demjenigen Kanton verkauft werden dürften, der sie zugelassen hat. Eine schweiz- bzw. per Internet weltweite Werbung mache infolgedessen gar keinen Sinn. GR weist darauf hin, dass kantonal zugelassene Arzneimittel im Wesentlichen den nach Art. 9 Abs. 2 HMG hergestellten “Hausspezialitäten” entsprächen, welche nur am Verkaufspunkt beworben werden dürften. Nach Auffassung von GR sollte dasselbe auch für kantonal zugelassene Arzneimittel gelten.
TI ist insgesamt mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. Im Speziellen befürworten sie die Streichung der systemischen Vorkontrolle der Publikumswerbung. Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass die Werbung für kantonal zugelassene Arzneimittel viel eingeschränkter sein sollte.
TopPharm und Galenica bedauern, dass es verpasst wurde, im Rahmen der HMG-Revision und den nun vorliegenden Verordnungsentwürfe die Entwicklungen der Digitalisierung mit zu berücksichtigen. Zu beachten sei, dass medizinische Daten wie auch Fachwerbung immer öfter mit digitalen Instrumenten verbreitet würden. Eine entsprechende Anpassung der AWV sei ihrer Ansicht nach vor diesem Hintergrund angezeigt, umso mehr, als dies ohne eine Beeinträchtigung des Gesundheitsschutzes möglich sei.
CP befürwortet die nachträgliche Kontrolle der Werbung für neue Arzneimittel, da diese eine administrative Entlastung bedeutet.
SPS plädiert für die vom Bundesrat genannte Alternative, d. h. die Beibehaltung eines Vorkontrollverfahrens bei «heiklen Arzneimitteln», bei denen das Risiko einer Abhängigkeit oder eines Missbrauchs besteht, damit ein ausreichender Patientenschutz gewährleistet ist. Bezüglich Werbung für kantonal zugelassene Arzneimittel unterstützt SPS die vom Bundesrat befürworteten flankierenden Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Irreführung. SPS begrüsst die Bestimmung, wonach bei Werbung ein obligatorischer Hinweis gemacht werden muss, der das Publikum darüber informiert, dass das fragliche Arzneimittel nicht von Swissmedic zugelassen wurde und nicht in der ganzen Schweiz vertrieben werden darf, denn mit dieser Bestimmung kann indirekt die Gesundheit der Menschen geschützt werden.
APA unterstützt die vorgesehenen Änderungen und Präzisierungen. Sie erachten die passwortgeschützte elektronische Fachwerbung für Personen nach Art. 3 der Verordnung als sinnvoll und zweckmässig.
75/92 Vernehmlassungbericht HMV IV