Bericht ISABV-V
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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JU schlägt vor, für Daten nach Abs. 2 auch Organisationen wie Swissnoso Zugang zu gewähren.
vet4horse erachtet Abs. 3 als unnötig.
TA Pfäffli will, dass seine Behandlungen nur für Berechtigte einsehbar sind.
Art. 4:
BGK fordert, dass die Meldungen der Tierärztinnen und Tierärzte auch über Schnittstellen möglich sein sollen bzw. eine automatische Übernahme der relevanten Daten aus der Praxissoftware anzustreben ist, damit keine doppelte Erfassung nötig ist.
TI und GST fordern, es solle möglich sein, einen Dokumentenauszug zu mailen oder die Unterlagen in Papierform zu senden.
ZH weist darauf hin, dass der Verordnungsentwurf davon ausgeht, dass ausschliesslich Standardpackungen abgegeben werden. Die Abgabe von Teilkonfektionierungen sei jedoch positiv, da dadurch weniger Restmengen resultieren. Deshalb sei zu prüfen, wie bei der Meldung mit Teilkonfektionierungen umgegangen werden soll.
VSKT und mehrere Kantone (TG, NE, VS, AI, GR) weisen darauf hin, dass die Meldefrist für die Tierärzteschaft (jeweils auf den 10. des Folgemonats) zu kurz sei und schlagen den 20. des Folgemonats vor. AG schlägt eine Meldung nur alle 3 Monate vor.
SMP stellt sich die Frage, wie die Meldung bei Bestandesbetreuungsverträgen nach Art. 10ff. der Tierarzneimittelverordnung bis zum 10. des Folgemonats erfolgen soll, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter die Antibiotika anwendet. Die Möglichkeit, dass Tierhalterinnen und Tierhalter unter Anwendungsvorgaben der Bestandestierärztin bzw. des Bestandestierarztes Antibiotika im Rahmen von Bestandesbetreuungsverträgen weiterhin selber anwenden können, müsse unbedingt erhalten bleiben.
Art. 5:
Keine Bemerkungen.
Art. 6:
Mehrere Kantone (BE, TG, AI, GR, LU) und VSKT merken an, dass dem Verordnungsentwurf nicht zu entnehmen sei, ob für den wirtschaftlichen Betrieb des IS ABV Gebühren erhoben werden. Sie fordern, dass auf Gebühren für Nutzerinnen und Nutzer, die mit dem System gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen, zu verzichten sei.
FR schlägt vor, falls die in Abs. 1 Bst. a erwähnten Leistungserbringer extern sind, dies ausdrücklich festzuhalten.
Art. 7:
GST weist darauf hin, dass die Schulungen für die Tierärztinnen und Tierärzte kostenlos sein müssen und für die Durchführung der Schulungen Fachpersonen aus der Praxis miteinbezogen werden sollten bzw. von diesen durchgeführt werden sollen.