Bericht ISABV-V
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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Art. 8:
Mehrere Branchenorganisationen (SGP, SMP, SOBV, GalloSuisse, Swissherdbook, VTL, SBV, SBLV, Suisseporcs, Swiss Beef, Braunvieh, AgorA) halten fest, dass sie davon ausgehen, dass es sich bei den Daten, die an weitere Behörden bekannt gegeben werden, ausschliesslich um aggregierte und anonymisierte Daten handelt.
Micarna erwähnt, dass die amtliche Fleischinspektion und der betroffene Schlachthof Zugang zu den Daten haben müssten. vet4horse schlägt vor, diese Bestimmung zu streichen, da alle Daten der Tierarztpraxis besonders schützenswert seien.
EFBS ist der Meinung, dass die Bestimmung konkreter formuliert sein sollte und festgehalten werden soll, dass die Daten generell bekannt gegeben werden (und nicht nur bekannt gegeben werden können).
Art. 9:
EFBS fordert die zusätzliche Regelung, dass das BLV die Daten für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form uneingeschränkt zur Verfügung stellt. Auch SAFOSO verlangt einen Zusatz, der den Zugang zu anonymisierten Daten für alle interessierten Kreise regelt. Das Potential von aufwändig gesammelten Daten werde nur so ausgenutzt. Die gesammelten Daten sollten allen interessierten Kreisen zur Auswertung zur Verfügung stehen, insbesondere der Landwirtschaft und Forschungsorganisationen. Auch SKS und FRC vermissen eine Regelung, welche Informationen in welcher Ausführlichkeit und Regelmässigkeit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Auch Universitäre Medizin Schweiz wünscht die Zurverfügungstellung von Daten für die Öffentlichkeit.
Art. 10:
Viele Branchenorganisationen (SGP, SMP, Suisseporcs, SVV, Swiss Beef, SGBV, SOBV, GalloSuisse, SBV, SBLV, VTL, AgorA, CP) weisen darauf hin, dass das IS ABV in keiner Weise als Grundlage für Marktsegmentierungen, besondere Auslobungen oder sonstigem Missbrauch verwendet werden darf. Das Verbot der Datenweitergabe sei so auszugestalten, dass es für alle Beteiligten (Behörden, Tierärzteschaft, Firmen und Tierhalterinnen und Tierhalter) uneingeschränkt gelte. Auch die Beschaffung von Daten aus dem IS ABV sei zu verbieten.
Swissherdbook und Braunvieh gehen nicht ganz so weit, fordern aber eine Ergänzung, wonach das BLV Daten aus dem IS ABV Privaten oder Dritten bekannt geben kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Tierhalterinnen und Tierhalter oder anderweitig Betroffene explizit eingewilligt haben.
vet4horse verlangt die Streichung dieser Bestimmung oder aber zumindest das Vorsehen einer entsprechenden Entschädigung.
Micarna verlangt eine klarere Definition des Begriffs «Private» und einen Zusatz, dass diese auch die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten müssen.
Art. 11:
vet4horse merkt an, dass AGATE eine unbrauchbare Datenbank sei. Es bestehe keine Transparenz bezüglich Aufbau, Ausführung und Bewirtschaftung. Das BLV solle nicht nur für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen, sondern den Nachweis erbringen, wie dieser Datenschutz gewährleistet wird. Sonst habe die Tierärztin bzw. der Tierarzt das Recht, die Zusammenarbeit zu sistieren.