Bericht ISABV-V
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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Art 12:
Keine Bemerkungen.
Art. 13:
Viele Branchenorganisationen (VTL, Braunvieh, SGBV, AgorA, GalloSuisse, Swissherdbook, SGP, SMP, SBV, SBLV, Suisseporcs, SOBV, Swiss Beef, CP) fordern, dass diese elementare Regel des Datenschutzes auch auf das IS ABV anzuwenden sei. Sie beantragen einen zusätzlichen Abs. 4, wonach Tierhalterinnen und Tierhalter die Berichtigung von Daten verlangen können, wenn sie feststellen, dass unrichtige Daten zu ihrer Person, ihrem Betrieb oder ihrem Tierbestand in der Datenbank vorhanden sind.
Art. 14:
Keine Bemerkungen.
Art. 15:
GalloSuisse, SGP, Micarna und vet4horse bemängeln die zu lange Aufbewahrungsfrist und fordern Fristen zwischen 3 und 20 Jahren.
Art. 16:
Die Tierärzteschaft insgesamt, SH, SVWZH, GalloSuisse, SGP, SMP und Tierärztegesellschaft SG/AR/AI fordern, dass der Bund für den entstehenden Aufwand verantwortlich sei und gemäss Obligationenrecht dieser Aufwand vom Aufraggeber den Leistungserbringern (Tierärzteschaft) direkt angemessen und kostendeckend vergütet werden müsse.
GST fordert, dass beim Erlass von technischen Weisungen die Berufsverbände involviert sein müssen. vet4horse beantragt, die Weisungen in Zusammenarbeit mit den Softwareanbietern zu erlassen.
Art. 17:
Einige Kantone (GR, TG, BE, AI, LU) und VSKT weisen darauf hin, dass nicht alle erforderlichen Daten über Tiere aus der TVD bezogen werden können. Die Daten zu den auf dem Betrieb gehaltenen Tiergruppen zur Berechnung der Behandlungsintensität müssten aus A-GIS bezogen werden.
AG beantragt auch hier die Einschränkung, dass nur die Verbrauchsdaten bei Nutztieren obligatorisch erfasst werden müssen.
Art. 18:
Keine Bemerkungen.