Bericht ISABV-V
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
4 Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1:
SMP schlägt vor, den Begriff «Antibiotika» weiter zu präzisieren.
Art. 2:
GST und scienceIndustries weisen darauf hin, dass Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 präzisiert werden muss, da verstanden werden könnte, dass die Daten pro Tierärztin bzw. Tierarzt erhoben werden müssten; diese sollen jedoch pro Tierarztpraxis bzw. -klinik erhoben werden. ScienceIndustries beantragt zudem, dass das Vorgehen bei Einkaufsgemeinschaften zu klären sei.
GST, FIBL, scienceIndustries, Biosuisse, Demeter, Bisig und Suter fordern, basierend auf Art. 64c Abs. 1 HMG, den aktuellen Stand sowie die Entwicklung der Resistenzsituation im veterinärmedizinischen Bereich und der durch Tiere oder tierische Lebensmittel weiterverbreiteten Resistenzen ebenfalls engmaschig und repräsentativ zu dokumentieren. Nur dadurch lasse sich der Aufwand für die Datenerfassung zumindest aus epidemiologischer Sicht rechtfertigen. In der vorgeschlagenen Verordnung fehle dieser Aspekt.
AG fordert, dass nur bei Nutztieren die Verbrauchsdaten obligatorisch erfasst werden sollen.
vet4horse verlangt, dass die Daten über die Tierarztpraxen (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 - 3) in anonymisierter Form erhoben werden.
Micarna wirft die Frage auf, wie die Vergleichsdaten nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 gebraucht werden (Vertrauenswürdigkeit und Sanktionen).
FR beantragt, den Begriff Altersklasse zu präzisieren (Abs. 1 Bst. b Ziff. 3).
Art. 3:
ZH weist darauf hin, dass auch die Zugriffsrechte von Praxis-Konglomeraten bzw. Betreibergesellschaften (jur. Personen) zu regeln sind, die ihren Hauptstandort in einem anderen Kanton haben können als die Filiale, deren Daten abgerufen werden können. Ebenso arbeiten einige Nutztierpraxen aus dem Ausland über die Grenze hinweg in der Schweiz und dürfen dabei Arzneimittel anwenden.
Die meisten Branchenorganisationen (SOBV, SBLV, SBV, SMP, VTL, Suisseporcs, SVV, Swissherdbook, Braunvieh, SGBV, Swiss Beef, GalloSuisse, SGP) fordern, dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Vertriebs- und Verbrauchsdaten nur in anonymisierter Form erhält, welche keine Rückschlüsse auf Daten pro Betrieb erlauben. Die Datenabfrage dieser Stellen gemäss Abs. 2 Bst. a und d sei zwingend auf anonymisierte Daten ohne Personendaten zu beschränken.
Ausserdem sollen auf allen Stufen von vorneherein klare Regeln aufgestellt werden, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das IS ABV dürfe weder kommunikativ noch marktpolitisch missbraucht werden und nicht zu einer Grundlage für die Segmentierung der Märkte missbraucht werden. Einige Branchenorganisationen (AgorA, SMP, SVV, Suisseporcs, SGP, GalloSuisse, SOBV, SBV, SBLV, SGBV, Swiss Beef, VTL) schlagen vor, ausdrücklich festzuhalten, dass die Daten nicht an Abnehmer und Vermarkter von Tieren weitergegeben werden dürfen. Andere Organisationen könnten sich eine Datenweitergabe mit Zustimmung der Tierhalterin oder des Tierhalters vorstellen (Braunvieh, Swissherdbook).