Bericht ISABV-V
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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2.1.1 und 2.2.1 Tierärztinnen und Tierärzte, die das Antibiotikum verschreiben, abgeben oder anwenden
GR, TG, VS, ZH, AI und VSKT bemängeln, dass die UID-Nummer kein geeigneter Identifikator für eine Tierarztpraxis sei. Die Beziehung sei nicht eineindeutig, da ein Unternehmen mit einer UID mehrere Tierarztpraxen mit je eigenen Privatapotheken betreiben kann, die je separat durch den Grosshandel beliefert werden müssen und im IS ABV je als eigene Einheiten erscheinen müssen. Diesen Einheiten entspricht die BUR-Nummer.
2.1.2 und 2.2.2 Person oder Betrieb, der oder dem das Antibiotikum abgegeben wird oder bei deren oder dessen Tieren das Antibiotikum angewendet wird
GR, TG, VS, ZH, AI und VSKT stellen sich die Frage, ob Daten auf Stufe Tierhaltung oder Betrieb erfasst werden sollen. Da die TVD-Nummer der Identifikator der Tierhaltung, nicht des Betriebs sei, wird angeregt, Daten auf Stufe Tierhaltung zu erfassen und für die Berechnungen auf Stufe Betrieb zusammenzuziehen. Es wird auch darauf aufmerksam gemacht, zu beachten, dass die Vorratsabgabe in vielen Fällen nicht einer bestimmten Tierhaltung eines Betriebs zugewiesen werden kann. Das Glossar müsse entsprechend Klarheit schaffen.
2.1.3 und 2.2.3 Tier oder Tiere, dem oder denen das Antibiotikum verabreicht wird
GR, TG, VS, ZH, AI und VSKT weisen darauf hin, dass der Titel geändert werden sollte, da sich Gruppentherapien immer auf mehrere Tiere beziehen.
GR, TG, VS, ZH, AI, VSKT und GST regen an, die Anzahl Tiere der zu behandelnden Altersklasse und Nutzungskategorie auf dem Betrieb im Datenkatalog zu streichen, und diese stattdessen aus AGIS bzw. der TVD zu importieren.
GR, TG, VS, ZH, AI, AG, VSKT und GST weisen darauf hin, dass die Identifikation der Gruppe grundsätzlich nicht von wichtiger Bedeutung sei und somit bei allen Ziffern optional sein sollte.
2.1.4 und 2.2.4 Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika
GST schlägt anstatt des Begriffes Besuchsdatum den Begriff Konsultationsdatum vor. VSKT schlägt die Erfassung des Besuchsdatums als optional vor, da auch die Verschreibung ohne Besuch möglich und erlaubt ist.
BGK fragt sich, ob bei der oralen Gruppentherapie und der nicht oralen Gruppentherapie die
Angabe zur Tierart fehle.
GST, SGP und AG sind der Meinung, dass das Datenfeld «Typ der Behandlung: Prophylaxe, Metaphylaxe, Therapie» nicht einheitlich ausgefüllt werden würde und somit zu streichen sei. Micarna fordert für dieses Feld klarere Definitionen; das Feld sollte nur fakultativ auszufüllen sein.
EFBS bemerkt, dass auf Antibiotikaanwendungen zu prophylaktischen und metaphylaktischen Zwecken nach Möglichkeit verzichtet werden und nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein sollte.
GR, TG, VS, ZH, AI, NE, VSKT, SGP und GST weisen darauf hin, dass die Angabe der Chargennummer grundsätzlich nicht von wichtiger Bedeutung sei und somit bei allen Ziffern zu streichen oder optional sein sollte.
GR, TG, VS, ZH, AI, NE, AG, VSKT und GST merken an, dass die Angabe der Anzahl behandlungsfreie Tage grundsätzlich nicht von wichtiger Bedeutung sei und somit bei allen Ziffern optional sein sollte.