Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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Sechs Kantone12 plädieren bei diesem Austauschformat dafür, dass die Kompatibilität mit der Website mesvaccins.ch (meineimpfungen.ch) gewährleistet ist und äussern ihr Unverständnis, warum die Problemliste, Allergien und Unverträglichkeiten in diesem Austauschformat enthalten sind, zumal diese Informationen nicht in anderen Austauschformaten wie z. B. eMedikation vorkommen. Diese Informationen sollen in strukturierter Form separat im EPD vorhanden sein.
Die GDK und zwei Kantone (AR, SG) möchten, dass in der Tabelle in Ziffer 3.1.2 bei allen Informationseinheiten ausser den Informationseinheiten "Impfempfehlungen" und "Bemerkungen" die Verbindlichkeitsstufe "M" anstelle von «K» in Betracht zu ziehen ist.
Der Kanton TI spricht sich dafür aus, dass die Informationseinheiten “Datum der Impfung” und, wie auch der GSASA, die “Impfstoffcharge” obligatorisch erfasst werden müssen.
Die BEKAG wünscht zusätzlich, dass die «Impfempfehlung» obligatorisch ist und die FMH schreibt, dass die «Problemliste» obligatorisch erfasst werden muss.
Zudem wünscht sich der GSASA, dass die Informationseinheiten «Allergie und Unverträglichkeit» unbedingt in ein obligatorisches Feld zu ändern sind, da das Impfdossiers oft der einzige Ort ist, an dem zurückliegende Ereignisse, allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten notiert werden.
Der Kanton TG schreibt, dass die Angaben zur impfenden Stelle fehlt und dass diese aufzunehmen ist. Aus datenschutzrechtlicher Warte weist er darauf hin, dass in Ziffer 1.1.24 der Ergänzung 1 zu Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier bestimmt wird, dass bei (zustimmenden) weiblichen Patienten eine «Pregnancy History», d. h. eine «Schwangerschaftsgeschichte», erstellt werden muss. Dabei wird verlangt, dass jeder bekannte Eintrag erstellt wird. Ebenso soll gemäss Ziff. 1.1.40 vorgeschrieben werden, dass die Daten des «Pregnancy Observation Entry» erfasst werden müssen. Diese Vorgaben gehen dem Kanton TG datenschutzrechtlich zu weit.
Einerseits besteht im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier keine genügende gesetzliche Grundlage, um derartige Datensammlungen anzulegen. Andererseits ist es einer dem elektronischen Impfausweis zustimmenden Person auch kaum bekannt, dass bei ihrer Zustimmung zum elektronischen Impfausweis zusätzlich auch noch ihre Daten der Schwangerschaft gespeichert werden.
Müssen einzelne Schwangerschaften gespeichert werden, sind über die Zeit betrachtet alle Schwangerschaften bekannt. Insbesondere bei Patientinnen, welche Problemschwangerschaften hatten oder welche Schwangerschaften abgebrochen haben, kann die Speicherung und Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Personendaten einen erheblichen Eingriff in die eigene Persönlichkeit darstellen. Auf die Erfassung von Schwangerschaften ist nach dem Kanton TG deshalb zu verzichten. Aus den gleichen Gründen ist auf die Speicherung von Daten zur Schwangerschaftsanamnese gemäss Ziffer 2.18 zu verzichten. So wird dort das DELIVERY DATE (CLINICAL ESTIMATE) - d. h. das anamnetisch ermittelte Entbindungsdatum - festgehalten. Anamnetisch bedeutet, dass dies der Arzt oder die Ärztin aus der Besprechung mit seiner Patientin erfahren hat. Solche aus dem Gespräch erhaltenen Daten sollen nicht im elektronischen Impfausweis gespeichert werden. Vielmehr wird ein Arzt oder eine Ärztin auch zukünftig vor einer die Schwangerschaft beeinflussenden Impfung die Frage stellen müssen, ob gemäss Angaben der zu impfenden Frau eine Schwangerschaft vorliege. Es braucht also keine Speicherung von besonders schützenswerten Personendaten, wenn diese aufgrund der Sorgfaltspflicht des Arztes in jedem Fall nochmals bei der zu impfenden Frau erfragt werden müssen. Auch aus Gründen der allenfalls fehlenden Aktualität darf sich ein Arzt vor der Impfung nicht auf den Registereintrag verlassen, sondern hat (anamnetisch) zu fragen, ob eine Schwangerschaft vorliege. Auf die Speicherung von Schwangerschaftsdaten ist deshalb auch unter dieser Position zu verzichten.
IHE Suisse bemängelt, dass die Object Identifier (OID) Vergabe und Bezeichnung von Templates nicht der eHealth Suisse Governance von ART-DECOR entspricht und dies angepasst werden soll. Weiter soll das Austauschformat analog zu eMedikation auch darunterliegende Dokumententypen abbilden können.
5 Stellungsnehmende13 mahnen zur Vorsicht bei der Angabe der Dosierung. Es ist wichtig, bei Impfungen zwischen «Dosis pro Einheit» und «Dosierung» zu unterscheiden, da dieses Impfschema von zahlreichen Faktoren abhängt (z.B. Alter bei der ersten Impfung, beschleunigtes Schema etc.).
12 FR, GE, JU, NE, VD, VS
13 ChiroSuisse, IPAG, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK