Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der EPDV-EDI Anhang 4
In diesem Kapitel werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Ziffern der Vorlage präsentiert. Formulierungsvorschläge wurden, wenn möglich, in unverändertem Wortlaut wiedergegeben. Generelle Änderungswünsche, Streichungsanträge und Vorschläge für zusätzliche Erlasstexte sind im Text ebenfalls erwähnt, aber nicht speziell gekennzeichnet. Die Ergebnisse der Rückmeldungen aus den Stellungnahmen sind nach untenstehenden Ziffern gegliedert und zusammengefasst:
• Ziffer 1 Allgemeine Vorgaben;
• Ziffer 2 Administrative Informationen;
• Ziffer 3 Medizinische Informationen;
• Ziffer 3.1 eImpfdossier;
• Ziffer 3.2 eMedikation;
• Ziffer 3.3 eLaborbefund.
3.1 Ziffer 1 Allgemeine Vorgaben
Verbindlichkeit
Zwei Kantone (BE, AI) sind der Meinung, dass der verbindliche Einsatz dieser Austauschformate als Voraussetzung für die Zertifizierung und somit für die Teilnahme am EPD zu hoch angesetzt ist. So soll es im Rahmen einer Zertifizierung möglich sein, dass unstrukturierte Medikationspläne im EPD gespeichert werden können und dass Gemeinschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt das Austauschformat eMedikation umsetzen müssen.
Umsetzungshilfe
Zudem bemängeln diese beiden Kantone, dass nicht ersichtlich ist, wie die Prozesse des Erstellens, Änderns und Deaktivierens von Informationen geschehen soll. Die eMedikation muss nach EPDG, im Sinne einer "Cross Communitiy Medication Prescription and Dispense", zwischen allen zertifizierten Gemeinschaften möglich sein. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, erwarten sie, gleich wie Integrating the Healthcare Enterprise (IHE) Suisse, dass eine Umsetzungshilfe für die Anwender und ein Implementierungsleitfaden für die Softwareanbieter erarbeitet wird.
Prozessunterstützung
Der Kanton AG begrüsst die Ergänzung der Verordnung mit den im Anhang 4 geregelten Austauschformaten und merkt an, dass der Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei der Gestaltung der Austauschformate grösstmögliche Beachtung zu schenken ist. Zudem sind die Austauschformate so weit als möglich im Sinne der Interoperabilität und Effizienz der Behandlungsprozesse auszugestalten, damit sich das elektronische Patientendossier innert der gesetzlichen Umsetzungsfristen innerhalb, zwischen den (Stamm)Gemeinschaften und gegenüber den Patientinnen und Patienten auch tatsächlich durchsetzen kann.
Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Austauschformate sinnvoll, praxisnah und technisch einfach umzusetzen sind und dass diesen Aspekten auf allen Vollzugsstufen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Er wünscht sich, dass eine einheitliche Konzeptionierung bei den Austauschformaten