Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten

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Patienten sicher und eindeutig abzugleichen. 6 Stellungsnehmende10 fordern zudem, dass Ziffer 2.2.2 wie folgt konkretisiert wird: Patientennummer des Master Patient Index (MPI) derjenigen Stammgemeinschaft, in welcher der Patient registriert ist.

Unter Ziffer 2.2.4 ist die Verbindlichkeitsstufe der Informationseinheiten “Name und Vornamen”, “Identifikator” und “Gesundheitseinrichtung”, gemäss dem Kanton TI zu präzisieren. Er schlägt vor, beide Buchstaben (K/M) zu verwenden, um die Verbindlichkeitsstufe in den verschiedenen Austauschformaten anzugeben.

5 Stellungsnehmende11 stellten fest, dass in Ziffer 2 ,,Dokumententyp” auf die Metadaten nach Ziffer 2.11 des Anhangs 3 verwiesen wird, jedoch ein Dokumententyp ,,Therapieentscheid’, wie er in der Vorlage in Ziffer 3.2.2 Buchstabe d aufgeführt wird, in Anhang 3 nicht vorkommt. Daher empfehlen sie, sämtliche in der aktuellen Vorlage aufgeführten Informationen zu überprüfen, ob diese mit den Metadaten nach Anhang 3 abgebildet werden können. Gegebenenfalls ist der Anhang 3 anzupassen.

Zur Ziffer 2.2.3 ist die OFAC der Meinung, dass die vorgeschlagenen Angaben zum Autor nicht ausreichen, um sämtliche Anwendungsfälle abzudecken. Sie plädiert dafür, die Ziffer 2.2.3 dahingehend zu ändern, dass zwei Informationen erfasst werden können. Das heisst sowohl den ersten Behandelnden, welcher ein Papierrezept ausgestellt hat, als auch den zweiten Behandelnden, welcher das Papierrezept als eRezept im EPD erfasst.

Die Vorgaben für den Identifikator der Gesundheitsfachpersonen in der Ziffer 2.2.3 muss nach der FMH klar definiert sein. Das heisst, die Global Location Number (GLN) ist als Identifikator zu benennen.

Medshare merkt an, dass bei Ziffer 2.1 der Verweis auf CDA-CH auf CDA-CH V2: http://e-healthwiki.ch/index. php/Ehscda:CDA-CH 2017 (specification) angepasst werden soll. Idealerweise wird auf die dazugehörige OID der Spezifikation referenziert. Zudem wird die Löschung vom Verweis in Ziffer 2.1.b sowie die Löschung innerhalb der Angaben zum Empfänger: Diese Angaben sind nur für das Dokument eLaborbefund zu verwenden, beantragt. Weiter wird durch Medshare verlangt, dass Kommunikationsmittel (z.B. Telefonnummern, E-Mail) als mehrfach erlaubte Informationseinheit ergänzt wird.

Der GSASA wünscht, dass die Übersetzung ins Englische (Shall, Should) definiert und in den Ergänzungen 1, 2 und 3 konsistent übernommen werden. Zudem schlägt er vor, dass die Übersetzungen von MUSS und KANN in der Verordnung mitgeführt und in den Ergänzungsdokumenten konsistent übernommen werden sowie in der Ziffer 3.2 die KANN-Kriterien aufgeführt werden.

Die BEKAG betont, dass ein dauerndes Augenmerk auf die parallele Weiterentwicklung bereits bestehender Standards geworfen werden soll und dass es unabdingbar ist, dass diese unterschiedlichen Standards und Austauschformate miteinander in Klinik- und Praxisinformationssystemen interoperabel sind und bleiben. Sie weist darauf hin, dass ein Nebeneinander unterschiedlicher Standards und Formate in der Praxis die Realität sein wird.

Die Swisscom schreibt, dass die Vertraulichkeitsstufe nach Ziffer 2.4 Anhang 3 EPDV-EDI bereits beim Registrieren eines Dokuments in der entsprechenden IHE‐Transaktion (z.B. ITI‐41) persistiert wird. Es scheint ihr daher nicht sinnvoll, dass dies dann noch im Dokument selbst enthalten ist, da die Vertraulichkeit sich ja zudem auch ändern kann. Weiter wünscht sie eine Spezifizierung des Feldes «Autor», da ihrer Meinung nach zwischen Sachbearbeiter und für den Inhalt verantwortliche Person unterschieden werden sollte bzw. zumindest klar sein sollte, was mit Autor genau gemeint ist.

Die Cistec bemängelt, dass innerhalb von Anhang 4 die Austauschformate auf CDA-CH-II beschränkt wird. Stattdessen schlägt sie vor, den Standard HL7 Fast Healthcare Interoperability Resources (FHIR) zusätzlich im Anhang 4 aufzunehmen, weil die Entwicklungszeiten um ein Vielfaches niedriger sind, sowie Synchronizitäts- und Performanceanforderungen viel besser unterstützt werden können. HL7

10 FMH, IPAG, Medshare, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK

11 IPAG, OFAC, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK