Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten

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Sechs Kantone7 wünschen sich, dass eine Empfehlung zum HL7 CDA r2 Format gemacht wird, wie das CDA den Benutzer in einem Webbrowser angezeigt wird. Sie bemängeln, dass derzeit keine Empfehlungen zu diesem Thema existiert, was die Implementierung von Portalen und angeschlossener Software komplexer macht und zu Fällen führen kann, in denen die Anzeige nicht korrekt erfolgt, was wiederum zu Fehlern führen kann.

Weiter merken sie an, dass im Dokumententypen (Feld "Code") nach dem LOINC-Referenzsystem codiert wird, während für die IHE-Transaktionen die Entscheidung getroffen wurde, das SNOMED CT-Referenzsystem zu verwenden. Ihrer Meinung nach ist es sinnvoller, die Referenzsysteme zwischen den beiden Elementen (IHE-Container und CDA-Inhalt) zu vereinheitlichen, um zu vermeiden, dass in allen Systemen Äquivalenztabellen beibehalten werden müssen. Sie machen zudem darauf aufmerksam, dass in allen Dokumenten das Feld "Version" als obligatorisch gekennzeichnet ist, was im Widerspruch zu den Empfehlungen in Kapitel 7.3.1 des CDA-CH-Dokuments steht, in welchem es heisst, dass diese Felder (setld und versionNumber) nur angegeben werden müssen, wenn das Dokument in Version 2 vorliegt (standardmässig wird Version 1 angenommen). Aus diesem Grund schlagen sie vor, dass die Verbindlichkeitsstufe auf «Kann» geändert werden soll.

7 Kantone8 sowie 6 Stellungsnehmende9 schreiben, dass unter der Ziffer 2.2.2 die Patientenidentifikationsnummer ohne Verbindlichkeitsstufe aufgeführt wird. Sie empfehlen, dass die Verbindlichkeitsstufe «Muss» erfasst werden soll. Zudem wird die Streichung des Hinweises, dass weder die Versichertennummer nach Artikel 50 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch die Identifikationsnummer nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG) verwendet werden dürfen, von 6 Kantonen7 gefordert, da die Verwendung dieser Nummern bereits auf der Ebene der Bundesgesetze geregelt ist.

Der Kanton TI und Santésuisse bemerken zudem, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Verwendung der Patientenidentifikationsnummer nach Artikel 4 EPDG nicht möglich ist. Darüber hinaus fordern 6 Kantone7 aus Gründen der Sicherheit und der Kosten, dass die Verwendung des Patientenidentifikators innerhalb der Gemeinschaft (in Primärsystemen) möglich ist, um die Identitäten der

7 FR, GE, JU, NE, VS, VD

8 FR, GE, JU, NE, TI, VS, VD

9 FMH, IPAG, OFAC, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK