Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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gen sollte, die zwei oder mehr Wirkstoffe enthalten. Er schlägt daher die Verwendung der Formulierung “Name des Wirkstoffs/der Wirkstoffe” vor. Diese Änderung muss auch unter den Ziffern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 vorgenommen werden.
Der Kanton TI schlägt vor, dass der Begriff “dosaggio” (für Dosierung) unter der Ziffer 3.2.3 durch den Begriff “posologia” ersetzt wird, da dieser den Sachverhalt korrekter und entsprechend dem Wortgebrauch in anderen einschlägigen Gesetzestexten besser umschreibt. Diese Änderung ist auch unter den Ziffern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 vorzunehmen. Bei der Ziffer 3.2.4 geht er davon aus, dass der Ausdruck “dimensione della confezione” (Packungsgrösse) sich auf die Menge des in der Packung enthaltenen Arzneimittels bezieht (Anzahl Kapseln, enthaltenes Volumen). Trifft das zu, schlägt er vor, dass der betreffende Ausdruck durch die Formulierung “quantità per confezione” (Menge pro Packung) ersetzt wird. Bei der Ziffer 3.2.5 schlägt er vor, dass die italienischen Ausdrücke “schema di applicazione” (für Anwendungsschema) und “durata dell’applicazione” (für Anwendungsdauer) durch die Ausdrücke “schema di somministrazione” und “durata della somministrazione” ersetzt werden, und zwar aus denselben Gründen wie weiter oben beschrieben.
Zu Ziffer 3.2.7 wird weiter vorgeschlagen, dass die Erfassung der Informationseinheit “Kommentar zur Medikation” fakultativ wird. Die Erfassung dieser Angaben soll also je nachdem erfolgen, ob die Gesundheitsfachpersonen wichtige Anmerkungen anzubringen haben oder nicht.
Die Ofac stellt fest, dass in der Detailspezifikation CDA-CH-EMED mehr Parameter aufgeführt sind, als in den folgenden Ziffern 3.2.3 — 3.2.7 Informationseinheiten genannt werden. Auch stimmen die Optionalitäten einiger Parameter nicht mit den Verbindlichkeitsstufen derselben Informationseinheiten gemäss Ziffern 3.2.3 — 3.2.7 überein. Die Ofac empfiehlt daher, sämtliche Parameter, die in der Detailspezifikation CDA-CH-EMED aufgeführt sind, auch im Anhang 4 der EPDV-EDI aufzuführen und dass die Optionalitäten der IPAG zu berücksichtigen sind. Sie empfiehlt weiter, dass die EPDV-EDI so zu präzisieren ist, dass die Medikationsübersicht (Ziff. 3.23) von derjenigen (Stamm-) Gemeinschaft generiert wird, in welcher der abfragende Behandelnde registriert ist und dass die Medikationsübersicht somit nicht zwischen den verschiedenen (Stamm-)Gemeinschaften ausgetauscht wird.
Des Weiteren hält die Ergänzung 2 zu Anhang 4 in Kapitel 1.3.2 fest, dass eine «eCurrentMedication” nur Einträge von «Medication Treatment Plan Items” enthält, und dass Einträge wie ,,Prescription, Dispense and Pharmaceutical Advice entries” - die nach IHE Pharmacy-PML erlaubt wären, in der eCurrentMedication nicht erlaubt sind. Aus Gründen der Patienten- und der Medikationssicherheit muss sich eine Gesundheitsfachperson, wenn immer möglich, eine vollständige Übersicht über den gesamten Medikationsverlauf eines Patienten verschaffen können (Einschränkung des Zugriffsrechts von Seiten Patient vorbehalten). So ist es beispielsweise sowohl zur Überwachung der Therapietreue eines Patienten als auch zur Prävention eines Medikamentenmissbrauchs wichtig zu wissen, wie viele Packungen eines Arzneimitteis bereits abgegeben wurden. Auch müssen Generikasubstitutionen und Dosierungsanpassungen, welche durch Kommentare zur Medikation vorgenommen werden, konsequent in der Medikationsübersicht dargestellt werden. Und zwar so, dass nachvollzogen werden kann, wer wann welche Anpassungen an der Medikation eines Patienten vorgenommen hat.
Eine Einschränkung der Medikationsübersicht lediglich auf Einträge von Therapieentscheiden verunmöglicht dies und gefährdet massiv die Patienten und die Medikationssicherheit. Die Ofac empfiehlt die Detailspezifikation dahingehend anzupassen, dass die Medikationsübersicht aus sämtlichen anderen Dokumenten (Therapieentscheid, elektronisches Rezept, elektronische Abgabe, Kommentar zur Medikation) generiert werden kann.
Aus der Sicht der Ofac muss ein elektronisches Rezept im Kontext des EPDG rechtlich verbindlich, also HMG-konform, sein. Hier sieht die Ofac einen Widerspruch zur laufenden Revision der VAM, die in Artikel 50 aIs Minimalanforderungen für ein eRezept unter anderem die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur der ausstellenden Person verlangt. Aus ihrer Sicht sind die Anforderungen an eine elektronische Identität für eine Gesundheitsfachperson im Kontext des EPD ausreichend hoch, damit ein elektronisches Rezept, welches im Vertrauensraum EPD” generiert wurde, nicht zusätzlich noch eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, um gültig zu sein. Die Kontrolle, ob ein elektronisches Rezept im Rahmen des EPD bereits ,,eingelöst” wurde, untersteht ihres Erachtens auf Seiten des Behandelnden, welcher eine entsprechende Abgabe vornehmen möchte. Dabei kann der Behandelnde allenfalls durch entsprechende Leistungen seiner (Stamm-)Gemeinschaft unterstützt werden.
Anders sehe es für elektronische Rezepte aus, die nicht im Vertrauensraum EPD generiert wurden und für welche keine Papierversion mit einer eigenhändigen Unterschrift existiert. Da ambulante Leistungserbringer sich nicht einer Gemeinschaft anschliessen müssen, es aber für diese durchaus ebenfalls die Möglichkeit gibt, elektronische Rezepte auszustellen, sollte hierfür, wie Artikel 50 VAM vorschlägt,