Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

verfügen, dass diese Prozesse implementiert, um alle Transaktionen zum Hinzufügen, Ändern und Absetzen von Medikamenten zuverlässig verarbeiten und historisieren zu können.

Die GDK und zwei Kantone (AR, SG) empfehlen unter der Ziffer 3.2 des Anhangs 4 eine zusätzliche Informationseinheit "Problemliste" hinzuzufügen. Zusätzlich soll unter Ziffer 3.2.3 bei den Informationen zur Medikationsübersicht eine Informationseinheit eingefügt werden, welche dem zeitlichen Aspekt medikamentöser Therapien Rechnung trägt. Es geht hier insbesondere darum, dass durch eine zusätzliche Kontrolle bei Langzeittherapien einem Missbrauch vorzeitig entgegenwirkt werden kann.

Der Trägerverein eHealth NW und zwei Kantone (BL, BS) stellten fest, dass es in Bezug auf die einzelnen lnformationseinheiten zahlreiche Abweichungen von den Minimal Data Sets gibt, welche die IPAG vorgeschlagen hat. Sie haben sich von der IPAG einige der Abweichungen aufzeigen lassen, können aber - mangels Expertise, welche hier sehr profund vorliegen muss - keine Detail-Analyse der Abweichungen machen. Sie bitten deshalb darum, dass die Minimal Data Sets der IPAG integral zu berücksichtigen und nur dort Abweichungen zuzulassen sind, wo diese mit technischen Vorgaben (CDA- und IHE-Standards / - Spezifikationen) kollidieren. lm Abweichungsfalle ist der internationalen Standardisierung Vorrang zu geben. In den folgenden Fällen wird um eine konkrete Anpassung gebeten:

• EPDV-EDI, Anhang 4, Ziffer 3.2.3 (Medikationsübersicht): der "Behandlungsgrund" ist als lnformationseinheit mit der Verbindlichkeitsstufe K zu führen;

• EPDV-EDI, Anhang 4, Ziffer 3.2.4 (eRezept): Das ,,Anwendungsschema" und die ,,Anwendungsdauer" sind als lnformationseinheiten mit der Verbindlichkeitsstufe M zu führen; der ,,Verabreichungsweg" ist als lnformationseinheit der Verbindlichkeitsstufe K zu führen;

• EPDV-EDI, Anhang 4, Ziffer 3.2.5 (eAbgabe): der wiederholte Bezug pro Arzneimittel" ist wegzulassen;

• EPDV-EDl, Anhang 4, Ziffer 3.2,6 (Therapieentscheid): ein ,,Kommentar (z. B. zur galenischen Form)" ist als lnformationseinheit mit der Verbindlichkeitsstufe K zu führen.

Weiter fordern sie, dass die Arzneimittelverordnung (VAM) in Artikel 50 so anzupassen ist, dass die elektronische Identität einer Gesundheitsfachperson nach der EPD-Gesetzgebung ausreicht, um ein elektronisches Rezept auszustellen. Die Abwicklung digitaler Prozesse in der eMedikation muss durchgängig und in allen gesetzgeberischen Aspekten gewährleistet sein. Es ist sicherzustellen, dass die im Anhang 4 der EPDV-EDl geführten lnformationseinheiten in keinem Widerspruch zu den technischen Detailspezifikationen (Ergänzungen 1-3 zu Anhang 4 EPDV-EDI) stehen und die technischen Experten haben nochmals zu bestätigen, dass die lnformationseinheiten gemäss Anhang 4 EPDV-EDI in den CDA-Dokumenten auch entsprechend abgebildet werden können. Zudem ist zu prüfen, inwiefern in den eMedikations-Dokumenten die Medikamente/Arzneimittel eindeutig identifizierbar sind bzw. sein sollen. Auch hier sind die Vorschläge der IPAG zu berücksichtigen, z.B. GTIN in eRezept als lnformationseinheit der Verbindlichkeitsstufe K. Weiter sind in Anhang 3 EPDV-EDI (2.11.) die Dokumententypen nachzuführen, d.h. dieser Anhang ist ebenfalls anzupassen. Es fehlt beispielsweise der Dokumententyp des Therapieentscheides. Die Dokumententypen, welche die Austauschformate betreffen, sind mit dem Anhang 4 EPDV-EDl abzugleichen.

Der Kanton TG findet, dass der gewählte Ansatz im Bereich eMedikation besonders problematisch ist. Damit eine Übersicht über die aktuell bei einem Patienten oder einer Patientin verordnete Medikation hergestellt werden kann, ist ein zusätzlicher Sammel- und Integrationsprozess nötig. Werden Interaktionen zwischen verordneten Medikamenten erkannt, ist die Diskussion zwischen den beteiligten «Medizinalpersonen» wichtig - die verschreibende «Medizinalperson» sowie die substituierende «Medizinalperson» müssen bezeichnet werden können.

Weiter schreibt der Kanton, dass medizinische Angaben (Allergien, ungenügende Nierenfunktion, Schwangerschaft, usw.) für die Medikationssicherheit absolut zwingend notwendige Informationen sind. Diese beziehen sich auf den Patienten bzw. die Patientin und müssen im Datensatz abgebildet werden können. Der gewählte Ansatz für den eLaborbefund - Bericht als Informationseinheit -, welcher bereits seit einigen Jahren im Einsatz ist, sollte auch für denjenigen im Medikationsbereich Vorbild sein.

Der Kanton TG bemängelt zudem, dass der gewählte Ansatz eMedikation von einer bereits sehr einheitlich strukturierten eHealth Landschaft ausgeht - dies entspricht allerdings nicht dem tatsächlichen Reifegrad im schweizerischen Gesundheitswesen, welcher noch für mehrere Jahre weitestgehend stagnieren dürfte. eMedikation (3.2): Als Informationseinheit muss der Bericht (Medikationsübersicht z.B. eMediplan) abgelegt werden können. Die verordnende oder substituierende Stelle ist zu erfassen. Die Patientenangaben sind um die Rubriken „Vitalzeichen" und „weitere relevante Beobachtungen" zu ergänzen. Zu Ziffer 3.2.3 ist festzuhalten, dass die Informationseinheit “Wirkstoffname” Medikamente berücksichti-