Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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angestrebt wird. Aus seiner Sicht ist es erstrebenswert das Konzept eMedikation demjenigen des eLaborbefunds anzugleichen.
5 Stellungsnehmende5 bedauern, dass der vorliegende Entwurf der revidierten Fassung der EPDV-EDI insbesondere zu den Behandlungsprozessen keine Aussagen macht. Sie betonen die Wichtigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit und der damit verbundenen Erhöhung der Patientensicherheit insbesondere beim Übergang eines Patienten von einem Behandelnden zum nächsten (Transition of Care). Sie plädieren dafür, dass auf einer nationalen Ebene einheitliche Prozesse gelten sollten, wie mit den Austauschformaten respektive den darin genannten Dokumenten umzugehen ist. Sie machen weiter darauf aufmerksam, dass sich im Bericht eMedikation die Gesundheitsberufe des Schweizerischen Gesundheitswesens erstmals und einhellig zu einem einheitlichen Medikationsprozess bekannt haben und dass dort eine Möglichkeit aufgezeigt wird, wie diese Prozesse mit einem international standardisierten Format umzusetzen sind (IHE-Pharmacy Profil CMPD). Diese Chance ist zu nutzen und das IHE-Pharmacy Profil CMPD soll in der EPDV-EDI verankert werden.
Terminologie
Zu Ziffer 1.1a schlägt der Kanton TI vor, dass der italienische Ausdruck “cartella di vaccinazione informatizzata” (für eImpfdossier) durch den Ausdruck “cartella informatizzata delle vaccinazioni” ersetzt wird, da dieser Ausdruck den Sachverhalt besser umschreibt. Er merkt an, dass das betreffende Austauschformat auf Französisch “dossier électronique de vaccination” und nicht “dossier de vaccination électronique” heisst (das Dossier ist elektronisch und nicht die Impfung) und dass diese Änderung unter Ziffer 3.1 von Anhang 4 vorzunehmen sind.
Zu Ziffer 1.1c schlägt der Kanton TI vor, dass der italienische Ausdruck “referto di laboratorio elettronico” (für eLaborbefund) durch den Ausdruck “referto elettronico di laboratorio” ersetzt wird, da dieser Ausdruck den Sachverhalt besser umschreibt. Diese Änderung ist unter den Ziffern 2.2.4 und 3.3 von Anhang 4 vorzunehmen. Zudem wird eine Präzisierung bezüglich des terminologischen Unterschieds zwischen dem Begriff “elettronico” (elektronisch), der als Adjektiv für "referto di laboratorio" (Laborbefund) verwendet wird und dem Begriff “informatizzata” (informatisiert), der als Adjektiv für "cartella delle vaccinazioni" (Impfdossier) und "cartella farmacologica" (Medikation) verwendet wird, als notwendig erachtet. Der Kanton TI schlägt eine möglichst einheitliche und konstante Terminologie vor, damit der Wortgebrauch in den betroffenen Kreisen eindeutig ist. Auch unter Berücksichtigung der Terminologie im formellen Gesetz erscheint ihm die Verwendung des Begriffs “informatizzata” korrekter.
Gesundheitspolitische Feststellungen
Die FMH weist darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass potentiell mehr sensible Daten der Patientinnen und Patienten in einem Dokument erfasst werden, welche nicht mehr durch die Patientinnen und Patienten kontrollierbar sind. Dies erschwert die Wahrung des Berufsgeheimnisses der Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren Patientinnen und Patienten und generiert einen enormen Aufwand seitens der Ärztinnen und Ärzte, den Schutz besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) einzuhalten. Daher ist sie der Meinung, dass die Verpflichtung – wenn sich Ärztinnen und Ärzte freiwillig entscheiden, am EPD teilzunehmen – alle behandlungsrelevanten Daten ihrer Patientinnen und Patienten im EPD zu erfassen, die Unsicherheit fördert, keinen klaren Handlungsrahmen schafft und letztendlich dazu führt, dass im EPD der Patientinnen und Patienten «alles» oder «nichts» erfasst wird. Im Weiteren weist die FMH darauf hin, dass die in den Ergänzungen 1 bis 3 des Anhangs 4 enthaltenen technischen Spezifikationen nur durch Experten geprüft werden können und dass der Bezug der Informationseinheiten in Anhang 4 zu den entsprechenden Ziffern in den Ergänzungen fehlt. Zumindest auf Ebene der Dokumente sind die Verweise auf die entsprechende Ziffer in den Ergänzungen anzugeben.
Der VLSS und die BEKAG weisen darauf hin, dass folgendes Problem nach wie vor ungelöst ist: Haftpflichtrechtliche Sicherheit für alle Benutzer, die Daten in das EPD liefern. Der VLSS merkt an, dass das EPD nur funktionieren kann, wenn hinsichtlich der Eintragungen bereits auf Gesetzesstufe jede Haftung wegbedungen wird. Zudem stört sich der VLSS an den vielen Kann-Formulierungen bezüglich der anzuwendenden Austauschformate und dass die Anschaffung und die Pflege von teuren Systemen auf
5 ChiroSuisse, IPAG, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK