Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten

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Die Stellungsnehmenden12 erachten den Begriff „elektronische Abgabe“ als unglücklich gewählt. Es ist die Terminologie im Einklang mit den heilmittelrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Aus ihrer Sicht soll es „elektronisches Abgabedokument“ heissen. Als Informationseinheit wird unter anderem genannt: „wiederholter Bezug pro Arzneimittel“. Es ist zu präzisieren, was mit der Informationseinheit «wiederholter Bezug pro Arzneimittel» gemeint ist. Des Weiteren ist für das Monitoring eines Patienten bzw. zur Förderung seiner Therapietreue, aber auch zur Vermeidung eines Arzneimittelmissbrauchs, unabdingbar zu wissen, wie viele Packungen welcher Grösse einem Patienten ausgehändigt wurden. Diese Informationseinheiten sind aber in der elektronischen Abgabe nicht vorgesehen. Bei den Informationseinheiten «Anzahl Packungen» und «Packungsgrösse» sind dieselben Verbindlichkeitsstufen M=MUSS wie bei der elektronischen Abgabe vorzusehen.

Die Informationseinheit «Anwendungsdauer» oder die «Anzahl Packungen und Packungsgrösse» sind bei der elektronischen Abgabe genannt. Aus ihrer Sicht gehören diese Informationseinheiten auch zum Therapieentscheid eines Behandelnden und müssen dort mit der Verbindlichkeitsstufe M=MUSS aufgeführt werden. Die Angabe einer «Behandlungsdauer» entweder / oder die «Anzahl Packungen und Packungsgrösse» ist Teil des Therapieentscheids und ist daher konsequenterweise im Therapieentscheid mit der Verbindlichkeitsstufe M=MUSS vorzusehen.

Santésuisse schreibt, dass in der Medikationsübersicht detailliertere Angaben zur konkreten Einnahme (z.B. vor / nach dem Essen etc.) fehlen. Zudem sollte im elektronischen Rezept sowie in der Information zur elektronischen Abgabe die Verbindlichkeitsstufe für den Präparatename nicht „Muss“, sondern „Kann“ sein (z.B. Generika etc.). Darüber hinaus muss optional eine Zusatzbemerkung angeführt (z.B. keine Substitution erlaubt etc.) und beispielsweise ein Wochendosiersystem oder eine fraktionierte Abgabe verschrieben werden können. Beim Therapieentscheid ist es für sie nicht erkennbar, wie dieser nachvollzogen werden kann und wie Änderungen in der Medikation erfasst werden: Welche Medikamente werden beispielsweise wie gestrichen, welches sind Ersatztherapien für welche Medikament etc.

Die FMH stellt in den medizinischen Vorgaben zum Austauschformat eMedikation (Ziff. 3.2) fest, dass nicht alle Parameter des im IPAG Bericht vom 7. Juni 2017 festgelegten Minimal Data Set enthalten sind, insbesondere diejenigen nicht, welche optional sind. Sie fordert, dass alle Parameter des Minimal Data Set als Vorgabe im Anhang 4 festzuhalten sind. Weiter merkt sie an, dass unter Ziff. 3.2.2. die Möglichkeit eines Kommentars zu einem Dokument (zusätzlich zum Dokument nach Ziff. 3.2.2 Bst. e) fehlt und zu ergänzen ist. Ebenfalls unter Ziff. 3.2.3 bis 3.2.6 sind die optionalen Elemente gemäss Minimal Data Set, welche fehlen, zu ergänzen. Weiter sind die Informationseinheiten mit der Optionalität «zwingend» gekennzeichnet. Der Verordnungstext liest sich so, dass alle aufgeführten Elemente zwingend erforderlich sind, was im Widerspruch zur Ergänzung 2 und zum Bericht eMedikation der IPAG ist (z. B. Dosis pro Wirkstoff, falls nur der Wirkstoffname angegeben wird). Dies muss entweder erläutert werden oder die entsprechende Optionalität ist anzugeben. Beim eRezept sind es nachfolgende optionale Felder, die fehlen: GTIN, Anwendungsschema, Verabreichungsweg, Kommentar, Anwendungsdauer, Ausstelldatum. Zudem solle das Erstellungsdatum ersichtlich sein (Muss Kriterium nach IHE).

Medshare schreibt, dass bei 3.2.1 CDA-CH-EMED auf die überarbeitete Version (2018) gemäss http://ehealth-wiki.ch/index.php/Ehscda:CDA-CH-EMED(specification) zu verweisen sei. Idealerweise wird hier auch die OID der Spezifikation genannt (noch in oid.refdata.ch zu registrieren). 3.2.2 das Austauschformat umfasst die Dokumente (für EMED): Idealerweise wird hier auch die OID für die verschiedenen Ausprägungen der CDA-CH-EMED Spezifikation genannt (noch in oid.refdata.ch zu registrieren). Weiter seien die Wörter «elektronisch» zu entfernen. Medshare macht geltend, dass die beiden Austauschformate CDA-CH-EMED und CDA-CH-MTPS unbedingt zu fusionieren sind oder zumindest in eine allgemein verständliche Relation gebracht werden müssen.

Dem KSSG ist aufgefallen, dass zu allen drei Austauschformaten nur eine technische CDA Spezifikation vorliegt. Das KSSG schreibt, dass die Prozesse zum Erstellen, Ändern und Deaktivieren eines eMediplans aus ihrer Sicht komplett fehlt. Generell fehlen ihm rund um den eMediplan die Anwendungsfall-Beschreibung und Funktionsbeschreibungen. Es ist der Ansicht, dass diese Informationen ebenfalls in den Anhängen vorhanden sein sollen und dass der Export aus ArtDecor ihrer Ansicht nach nicht ausreichend ist.

Die IGeM, sowie AVKZ und XAD stellen fest, dass bei Ziff. 3.2 Angaben von minimalen für die Medikation zentralen medizinischen Angaben wie Allergien / Leber- oder Niereninsuffizienz / Schwangerschaft fehlen. Die IGeM bemängelt, dass bei Ziff. 3.2.3 konsistente Fachspezifikationen zur Dosis pro Einheit bzw. Dosierung und zur zeitlichen Einnahme wie z.B. Morgen / Mittag / Abend - vor / nach dem Essen fehlen. Weiter sind die Angabe vom verordnendem Arzt / Ärztin oder Gesundheitsfachperson (inkl. Institution etc.) notwendig, um bei Interaktionen eine Kontaktaufnahme machen zu können. Der IGeM sind folgende Aspekte im Bereich eMedikation wichtig: Alle Beteiligten – Patientinnen und Patienten – Angehörige