Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten

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werden. Zusammenfassend haltet die IG eHealth fest, dass die vorgeschlagene Lösung zur eMedikation den EPDG Zweckartikel so nicht erfüllen kann. Erst wenn Medikationsdaten, die im EPD gespeichert werden, auch Gemeinschaften übergreifend wieder korrekt und vollständig von einem Arzt oder Apotheker der abrufenden Gemeinschaft verarbeitet werden können und zusätzlich die zur Medikationsunterstützung benötigten Informationen über das EPD zur Verfügung gestellt werden, erachtet sie die Lösung als zweckmässig im Sinne des EPD.

Weiter ist die IG eHealth der Ansicht, dass das Verändern und Setzen der Vertraulichkeitsstufe gemäss Artikel 1 Absatz 2 EPDV im Rahmen der eMedikation überarbeitet werden müssen. Das Sperren von Zugriffen auf einzelne Dokumente des Austauschformats eMedikation erachtet sie als extrem problematisch bezüglich der Patientensicherheit. Die Philosophie muss hier sein: Alles oder Nichts.

IHE Suisse wünscht, dass die eMedikation auf die Version 2017 vom IHE-Pharmacy Technical Framework nachgezogen wird. Aus fachlicher Sicht würde es IHE Suisse begrüssen, wenn die HL7 Wertetabellen RouteOfAdministration und OrderableDrugForm für die Medikation im Kontext der Schweiz nochmals überprüft werden.

5 Stellungsnehmende16 wünschen, dass in der technische Detailspezifikation CDA-CH-EMED zu den drei Dosierungsoptionen eine weitere Dosierungsmöglichkeit, die «tempered dose», in welcher die Dosierung über die Anwendungsdauer hinweg variieren kann, aufgenommen wird. Sie weisen darauf hin, dass die in den Dokumenten aufgeführten Informationseinheiten nirgends klar definiert sind und daher Interpretationsspielraum bieten. Insbesondere erscheint es ihnen, dass die Begriffe «Dosis pro Einheit», «Dosierung» und «Anwendungsschema» in den verschiedenen Austauschformaten teilweise synonym, teilweise unterschiedlich verwendet werden.

Die IPAG sieht vor, dass die Begriffe «Dosis pro Wirkstoff» und «Dosis pro Einheit» mit dem Fertigpräparat verbunden werden, während die Begriffe «Dosierung» und «Anwendungsschema» über die korrekte Einnahme informieren, was für PharmaSuisse eine fachliche Notwendigkeit darstellt. Sie fordern, dass die Begrifflichkeiten dieser Informationseinheiten genau zu definieren sind.

Weiter sieht die IPAG vor, sowohl auf Ebene Dokument als auch auf Ebene Arzneimittel je ein Kommentarfeld für Freitext vorzusehen. In der revidierten Fassung des Anhangs 4 der EPDV-EDI sind weder in den Ziff. 2.2. ff. (Administrative Informationen) noch in den Ziff. 3.2. ff. (Medizinische Informationen) solche Informationseinheiten angegeben. Sowohl auf Ebene Dokument (Administrative Informationen, da für alle Dokumente gleich) als auch auf Ebene Arzneimittel (Medizinische Informationen) ist je ein Freitextfeld für Kommentare vorzusehen.

Die Stellungsnehmenden16 sind der Meinung, dass die in Anhang 4, Ziff. 3.2.3 bis 3.2.7 aufgeführten Informationseinheiten der verschiedenen Dokumente sowie deren Verbindlichkeitsstufen nicht korrekt bzw. vollständig der Detailspezifikation entnommen wurden. Auch stimmen sie nicht mit den Vorgaben der IPAG überein. Zudem ist das «Mapping» der IPAG-Parameter mit den Templates dieser Detailspezifikation (Template-Mapping) nicht in der Ergänzung 2 zu Anhang 4 ersichtlich (Verweis zu Art-Decor).

Die Stellungsnehmenden fordern eine Überprüfung, ob in den Ziff. 3.2.3 bis 3.2.7 sämtliche Informationseinheiten aufgeführt, die in der Detailspezifikation definiert sind. Ihrer Ansicht nach müssen in den Ziff. 3.2.3 bis 3.2.7 alle Informationseinheiten aufgeführt werden, die in der technischen Spezifikation definiert sind. In den Art. 3.2.3 bis 3.2.7 sind die gleichen Verbindlichkeitsstufen wie in der technischen Spezifikation zu verwenden, so wie sie auch die IPAG definiert hat. Als Informationseinheiten werden unter anderem genannt: Anzahl Packungen und Packungsgrösse. Aus ihrer Sicht fehlt die Möglichkeit, anstelle von Anzahl Packungen und Packungsgrösse die Anwendungsdauer anzugeben. Aus Sicht der Patientensicherheit ist die Angabe einer Anwendungsdauer von zentraler Bedeutung.

PharmaSuisse beantragt im elektronischen Rezept beide Varianten «Anwendungsdauer» (Verbindlichkeitsstufe M=MUSS) oder die «Anzahl Packungen» zusammen mit der «Packungsgrösse» (Verbindlichkeit M=MUSS) vorzusehen. Zudem ist sicherzustellen, dass das elektronische Rezept gemäss EPDV-EDI, Anhang 4, Ziff. 3.2.4 einer Verschreibung gemäss HMG und dem entsprechenden Verordnungsrecht entspricht. Weiterhin wird empfohlen sicherzustellen, dass ein elektronisches Rezept nach Ziff. 3.2.4 rechtlich einer Verschreibung nach HMG entspricht. Weiter wird aufgeführt, dass ein Papierrezept entweder durch die Angabe einer Zeitdauer (z.B. Dauerrezept für 3 Monate) oder durch die Angabe der Möglichkeit eines Mehrfachbezugs (z.B. ad rep 3x) als Dauerrezept gekennzeichnet werden kann. Diese Information erscheint mit den vorgeschlagenen Informationseinheiten nicht möglich. Es ist sicherzustellen, dass diese Möglichkeit mit einem elektronischen Rezept möglich ist.

16 ChiroSuisse, IPAG, PharmaSuisse, Physiosuisse, SBK