Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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die qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen werden. Sie wünschen, dass Artikel 50 VAM dahingehend zu formulieren ist, dass elektronische Rezepte, die im Vertrauensraum EPD generiert wurden, HMG-konform und daher rechtlich verbindlich gültig sind. Andererseits wäre in der EPDV-EDI detailliert zu beschreiben, wie ein elektronisches Rezept (als XML-Datei) qualifiziert elektronisch zu signieren wäre. Des Weiteren verweisen sie auf ihre Stellungnahme zu Ziffer 2.2.3, wonach bei einem elektronischen Rezept die Möglichkeit bestehen muss, zwei Behandelnde zu erfassen, nämlich denjenigen, der ein Papierrezept ausgestellt hat, und denjenigen, der das Papierrezept als elektronisches Rezept im EPD erfasst hat.
Die IG eHealth betont, dass nebst einer möglichst vollständigen Medikationsübersicht auch der Einbezug von Vitaldaten und Prädispositionsinformationen des Patienten notwendig sind. Erst zusammen mit Informationen über Allergien, Unverträglichkeiten, Nieren-, Leber- oder Herzinsuffizienz, Alter, Gewicht, Geschlecht etc. können schwere Komplikationen verhindert werden.
Eine Medikationsübersicht zusammen mit diesen Patienteninformationen werden einen echten Mehrwert für die Behandelnden bringen, Therapieentscheide werden so massgeblich unterstützt, Medikationsrisiken für Patienten liessen sich wirksam reduzieren.
Die IG eHealth kritisiert, dass eine Konsultation der ART-DECOR Definitionen sich nicht erkennen lässt. Ohne klare semantische Standards für Wirkstoffnamen, Präparatenamen, Dosiseinheiten, galenische Formen oder Verabreichungsformen kann keine Interoperabilität gewährleistet werden. Diese Vorgaben, Definition der Struktur und Inhalte über Object Identifier sind zwingend zu machen.
Um eine Medikationsübersicht, elektronische Rezepte, elektronische Abgabe, Therapieentscheide und Kommentare zu seinen Medikationen für alle beteiligte Behandelnde zu ermöglichen, muss der Patient sicherstellen, dass keines der zur eMedikation benötigten Dokumente mit einer verschärften Vertraulichkeitsstufe versehen ist. Der Patient muss sicherstellen, dass Gesundheitsfachpersonen keine eingeschränkte Zugänglichkeit auf die eMedikationsdokumente besitzen. Vergisst der Patient ein einziges Dokument, wird dessen Information in der Medikamentenübersicht fehlen und kann zu einem falschen Therapieentscheid führen.
Die IG eHealth weist darauf hin, dass wenn derartige Defizite ein grösseres Mass annehmen, dies auch die Leistungserbringer negativ beeinflussen wird, die notwendigen Investitionen und Prozessanpassungen in ihrem Primärsystem einzuleiten. Zudem berücksichtigt die Revision nicht, das zur Erreichung des eigentlichen Nutzens einer elektronischen Medikation, Prädispositionsinformationen und Vitalinformationen notwendig sind.
Die IG eHealth gibt weiter zu bedenken, dass nicht beschrieben wird, wie und in welchen Systemen diese Informationen den Behandelnden zugänglich gemacht werden kann, damit diese basierend auf einheitlichen Informationen Therapieentscheide fällen können. Zudem garantieren die in der Revision vorgeschlagenen Datenformate in Kombination mit den in der EPDV und EPDV-EDI festgelegten Vorgaben nicht, dass die Ziele des EPDG für die Medikation erreichbar sind. Es ist das Gegenteil zu befürchten, dass falsche Therapieentscheide aufgrund von ungünstig eingerichteten Zugriffsrechten gefällt werden, welche die Gesundheit des Patienten gefährden.
Die IG eHealth plädiert dafür, dass das Berechtigungssystem alle eMedikationsdokumente einheitlich behandeln soll. Sie konkretisiert, dass wenn der Patient einen Zugriff auf seine Medikation erlaubt, müssen alle eMedikationsdokumente gleichermassen für die freigegebenen Behandelnden zugreifbar sein. Ist ein eMedikationsdokument allfälligen Restriktionen unterworfen (eingeschränkt zugänglich oder geheim) muss das EPD System sicherstellen, dass keine lückenhafte Medikationsübersicht ausgegeben wird, um zu verhindern, dass der Arzt aufgrund einer lückenhaften Übersicht einen falschen Entscheid fällt.
Weiter kritisiert die IG eHealth, dass die Anwendung des Austauschformats im Gesamtsystem nicht aus der Verordnung ersichtlich ist und fordert, dass auf das Konzept des IHE Pharmacy Frameworks in den Unterlagen referenziert wird. Für die IG eHealth ist es nicht nachvollziehbar, warum internationale Methoden, Profile und Formate für die Schweiz abgeändert werden müssen. Sie stellen dar, dass dies zu unnötigen Zusatzkosten, sowohl im Aufbau und noch mehr beim Nachführen von Änderungen der internationalen Vorgaben führt. Zudem ist sie der Meinung, dass verpflichtende Felder in IHE Pharmacy auch in der Schweiz verpflichtend befüllt werden müssen.
Sie fordern ausserdem, dass semantische Standards zwingend definiert und vorgegeben werden. Weiter fordert die IG eHealth, dass Initiativen wie der eMediplan in der Verantwortung der Gemeinschaften zuzulassen sind, um den verschiedenen Reifegraden der Regionen und (Primär-)Systemen gerecht zu