Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 28 Seiten
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– Pflegende – Leistungserbringer in Apotheken, Arztpraxen, Spitälern, Pflegeheimen, Spitex – müssen sich mit geringem Aufwand ein vollständiges Bild über die bei einer Patientin, einem Patienten verordneten Medikamente machen können.
Es braucht eine vollständige Übersicht (eMediplan). Teilangaben, wie sie im Rezept oder nur bezogen auf die eigene Aktivität als Leistungserbringer enthalten sind, gefährden die Sicherheit der Patientinnen Patienten und verursachen zusätzliche, unnötige Kosten. Der Medikamentenplan muss einfach aus dem jeweiligen Primärsystem eines Leistungserbringers eingelesen, modifiziert und in der aktualisierten Form wieder ausgegeben werden können. Das Gesundheitswesen besteht aus einer Vielzahl von Primärsystemen in den Pflegeheimen und Spitex Organisationen, in den Praxen, in Apotheken, in Spitälern. Dies bedingt – zumindest in den ersten Jahren der Einführung des Patientendossiers – zusätzliche Möglichkeiten, Daten elektronisch einzulesen (z.B. 2-D Barcode des eMediplan). Der Medikamentenplan muss auch ausserhalb des Patientendossiers zur Verfügung stehen. Er kann auf allen Kanälen übermittelt werden – physisch, per Mail, Brief, Fax – übergeben und/oder im elektronischen Patientendossier zur Verfügung gestellt werden.
Die IGeM kommt zum Fazit, dass das elektronische Patientendossier ein grosses Potenzial hat, Nutzen und Sicherheit zu erzeugen. Mit den Vorgaben zur technischen Umsetzung gilt es diesen Nutzen zu ermöglichen und nicht durch problematische Reduktionen einzuschränken oder gar zu verhindern. Die Vorgaben für die Medikation sind so zu erweitern, dass der eMediplan abgebildet werden kann und dabei die geforderte Sicherheit für den Patienten und die Patientin erreichbar bleibt. Diese Voraussetzungen sind im Moment nicht gegeben.
Für die Stellungsnehmenden AVKZ und XAD sind die Informationen zur Medikationsübersicht nicht vollständig. Es fehlen die Angaben zur Einnahme (Morgen/Mittag/Abend/Nacht, beziehungsweise vor oder nach dem Essen) und die Anwendungsdauer. Es fehlen auch Angaben wie «immer anwenden» oder «bei Bedarf anwenden». Zudem muss die Kontaktaufnahme zur verordnenden Gesundheitsfachperson, sprich zur Ärztin oder zum Arzt, möglich sein. Daher schlagen sie vor, diese Angaben zu ergänzen oder die Angaben zur Autorin oder zum Autor unter Ziffer 2.2.3 entsprechend transparent zu gestalten, d.h. inkl. Telefonnummer und E-Mail.
Sie schreiben weiter, dass es wichtig ist:
• dass die involvierten Gesundheitsfachpersonen sich mit wenig Aufwand ein klares und vor allem vollständiges Bild über die verordneten Medikamente machen können;
• dass die Gesundheitsfachpersonen den eMediplan aus dem Primärsystem des Leistungserbringers einfach einlesen, modifizieren und wieder ins EPD zurückgeben können;
• dass die Gesundheitsfachpersonen den eMediplan und das eImpfdossier auch per Mail oder als Ausdruck weitergeben können.
Dafür ist es wichtig, dass das eImpfdossier und der eMediplan auch ausserhalb des elektronischen Patientendossiers zur Verfügung gestellt werden.
Die BEKAG ist der Meinung, dass ein Medikamentenplan gemäss dem erwähnten Aufbau Gefahr läuft, für die Patientinnen und Patienten unübersichtlich zu werden und die Patientensicherheit eher zu beeinträchtigen. Insbesondere dann, wenn Medikamente substituiert werden oder noch andere Medikamentenpläne vorliegen. Sie empfiehlt daher die MUSS-Formulierung in eine KANN-Formulierung umzuwandeln.
Die Swisscom weist darauf hin, dass ein On‐Demand‐Dokument eine höhere Komplexität darstellt und in der Praxis höhere Risiken als ein persistiertes Dokument birgt, welches die aktuelle Medikationsübersicht enthält. Zudem erschwert es die Kompatibilität zu anderen Formaten wie z.B. eMediplan. Weiter führt sie auf, dass das von der IPAG erarbeitete Minimal Dara Set nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Einige Felder, welche die IPAG forderte, fehlen. Zudem seien die Bezeichnungen inkonsistent. Sie fordert, dass mindestens für das eRezept eine qualifizierte elektronische Signatur als Option vorgesehen wird.
Die Cistec erläutert, dass die technische Umsetzung gemäss der Detailspezifikation CDA-CHEMED5 oder FHIR vorzunehmen ist. Zusätzlich findet die Cistec es sinnvoll ggf. auch entsprechende Anpassungen bei Art 3.1.1 und 3.3.3 vorzunehmen. Sie fordert zudem, dass die Global Trade Item Number (GTIN) oder ein anderer geeigneter Arzneimittel-Identifier mit der Verbindlichkeitsstufe «Muss» in der Informationseinheit enthalten sein sollte. Denn nur durch die Angabe der GTIN für jedes einzelne Medikament ist die Möglichkeit zur automatisierten Weiterverarbeitung der Daten in den IT-Systemen gegeben. Ohne GTIN sind Verwechslungen der Medikamente nicht auszuschliessen, so dass das Ziel einer erhöhten Behandlungsqualität und Behandlungssicherheit nicht erreicht würde.