Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Buchstabe b: Es werden die Zeiten aller Pausen zusammengezählt. Ergibt das Resultat mehr als 60 Minuten, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 30% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.

Artikel 18 Ruheschicht

(Art. 8 AZG)

Mit der Anpassung des Gesetzes wurde die Mindestruheschicht in der Verordnung für zwingende Gründe wie höhere Gewalt und Betriebsstörungen auf 8 Stunden festgelegt.

Artikel 19 Anspruch auf Ruhsonntagen

(Art. 10 Abs. 2 AZG)

Die mögliche Anzahl von kantonalen Feiertagen wurde erhöht. Als kantonale Feiertage gelten die durch den jeweiligen Kanton als gesetzliche Feiertage bezeichneten Tage.

Wird mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Herabsetzung der Ruhesonntage nach Absatz 2 vereinbart, sind als ganze Samstage und Sonntage der Zeitraum zwischen 0 Uhr und 24 Uhr beider Tage zu verstehen. Nur so zählt es als dienstfreies Wochenende.

Mit in die Ferien fallende Sonntage und Feiertage sind die in den 7 Tagen einer Ferienwoche enthaltenen Tage gemeint.

Artikel 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage

(Art. 10 Abs. 1 und 2 AZG)

Die gesamte Bestimmung wurde vereinfacht. Sie lässt sowohl für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer, als auch für das Unternehmen mehr Möglichkeiten zu.

Artikel 21 Verschiebung von Ruhetagen

(Art. 10 Abs. 1 AZG)

Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden im Grundsatz keine materiellen Veränderungen vorgenommen.

Artikel 22 Ruhetage bei Abwesenheit

(Art. 10 Abs. 5 AZG)

Die Bestimmungen wurden dem Gesetz angepasst.

Artikel 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses

(Art. 10 Abs. 5 AZG)