Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
Die Bestimmung ermöglicht, einen hohen und zeitlich begrenzten Arbeitsanfall in Werkstätten aufzufangen.
9. Abschnitt: Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen sind nur sehr geringfügige Anpassungen vorgesehen.
Artikel 57
(Art. 21 Abs. 2 AZG)
Neben den Lösch- und Rettungszügen, kann diese Bestimmung nun auch für andere Dienste eines Interventionszentrums angewandt werden.
10. Abschnitt: Sportveranstaltungen und Grossanlässe
Für grössere Sportveranstaltungen und grössere Events müssen zur Wahrung der Sicherheit Spezialisten eingesetzt werden. Die teilweise langen An- und Abreisezeiten sind dabei unumgänglich.
Artikel 58 - 59
(Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Der Artikel 58 basiert auf einer aktuellen Bestimmung und wurde nur geringfügig verändert. Bei Artikel 59 handelt es sich um eine neue Bestimmung.
11. Abschnitt: Bekanntgabe der vom BAV bewilligten Ausnahmen
Artikel 60
(Art. 21 AZG)
Bewilligt das BAV zusätzliche, als in dieser Verordnung vorhandene Ausnahmebestimmungen, ist dies den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Unternehmen zu kommunizieren.
6. Kapitel: Arbeitszeitgesetzkommission
Artikel 61
(Art. 22 AZG)