Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
Die Veränderungen gegenüber den aktuellen Bestimmungen sollen in der Praxis einfacher umsetzbar sein. So wenden die meisten Unternehmen eine monatliche und nicht eine wöchentliche Abrechnung an. Einmal monatlich ist die geleistete Überzeit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bekanntzugeben. Je nach Abrechnungsperiode kann dies zum Beispiel Ende Monat oder immer am 20. Tag des Monats geschehen. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die 2 Monate Frist für den Ausgleich zu laufen.
Bei einer Erstreckung der Frist zum Ausgleich von Überzeit ist zu beachten, dass die Frist im Sinne des Gesundheitsschutzes zeitnah sein muss. Denkbar sind Fristen bis maximal ein Jahr nach Entstehung der Überzeit.
Mit geringfügiger Überschreitung sind kurze Zeitdauern gemeint. Beispiel einer möglichen Vereinbarung könnte sein, dass bei Überschreitung der geplanten Arbeitszeit die ersten 15 Minuten als Arbeitszeit und nicht als Überzeit gerechnet werden.
Artikel 15 Dienstschicht
(Art. 6 AZG)
Unabhängig des Verkehrsträgers oder des Einsatzgebietes sollen Unternehmen bei den in Absatz 2 genannten einschränkenden Fahrplankonstellationen die Dienstschichten verlängern können. Damit werden mehrere Ausnahmebestimmungen vereinfacht und zusammengelegt. Zum Beispiel solche für Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe. Auslöser sind unter anderem Veränderungen in der räumlichen Gliederung der Schweiz, veränderte Fahrplanangebote und veränderte Unternehmensstrukturen.
Mit Betriebsdauer in Absatz 2 Buchstabe a sind mehr als 12 und höchstens 14 aufeinanderfolgende Stunden im Zeitraum von 24 Stunden gemeint. Zum Beispiel täglich 6 bis 19 Uhr.
Mit Morgen- und Abendspitzenverkehr in Absatz 2 Buchstabe b ist gemeint, wenn auf der Linie sowohl am Morgen wie auch am Abend mehr Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Verkehrsbewältigung benötigt werden als in den restlichen Zeiten. Dies kann zum Beispiel infolge doppelt geführten Kursen oder grösserer Taktdichte der Fall sein.
Mit Linien ohne durchgehenden Stundentakt in Absatz 2 Buchstabe c sind hauptsächlich ländliche Verbindungen gemeint, welche Taktlücken von mehr als einer Stunde aufweisen.
Mit Personalmangel in Absatz 3 Buchstabe a ist gemeint, dass eine substanzielle Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fehlt. Dies ist zum Beispiel bei Grippeepidemien denkbar. Auch ein nicht planbarer Einsatz der Armee oder des Zivilschutzes im Ernstfall kann zu einem Personalmangel führen.