Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Seit der Bahnreform 1 1999 und der PTT-Reform 1998 sind die Rechtsverhältnisse der SBB, der Post und der übrigen konzessionierten Transportunternehmen schrittweise angeglichen worden. Im Sinne der Gleichbehandlung erfolgt auch hier eine Angleichung, indem die SBB und Post nicht zwingend je eine Vertretung für die Kommission stellen müssen. Die ausgewogene Zusammensetzung der Kommission ist durch Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)9 weiterhin gegeben.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 62 Aufsicht und Vollzug

(Art. 18, 19 und 20 AZG)

Artikel 63 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die bestehende Verordnung wird aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt.

Artikel 64 Inkrafttreten

Der Inkraftsetzungszeitpunkt wird so gewählt, dass den Unternehmen genügend Zeit für die Umstellung bleibt.

4. Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung ist rechtzeitig auf den Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2018 geplant. Gleichzeitig findet die Inkraftsetzung des teilrevidierten Gesetzes (BBl 2016 4987) statt.