Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
Absatz 5
Für die Definition von Arbeitszeitautonomie kann sinngemäss auf die Wegleitung zum Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)7 verwiesen werden.
Artikel 26 Diensteinteilungen
(Art. 12 AZG)
Die Bestimmungen zu den Diensteinteilungen wurden komplett überarbeitet.
Absatz 2
Die Bekanntgabe im Entwurf bedeutet, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit angehört werden und sich dazu äussern können (Art. 12 Abs. 2 AZG).
Absatz 7
Die Fristen gelten als «eingehalten», wenn sie vorzeitig bekanntgegeben werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 8 ist hierfür nicht nötig.
Absatz 8
Es sind sämtliche vorhandenen Fristen des Artikels gemeint.
3. Kapitel: Ferien
Artikel 27 Ferienanspruch
(Art. 14 Abs. 1 AZG)
Keine Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung.
Artikel 28 Bezug der Ferien
(Art. 14 AZG)
Unter anderem wurde eine Angleichung an das Obligationenrecht vorgenommen.
Artikel 29 Kürzung der Ferien
(Art. 14 Abs. 4 AZG)