Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Da das Unternehmen bei einer Vereinbarung zwingend immer Partei ist, hat man darauf verzichtet, dieses stets zu nennen.

Neugliederung der Verordnung

Die im 2. Kapitel (Arbeits- und Ruhezeit) gegliederten Bestimmungen sind für alle Unterstellten anwendbar. Neu werden sämtliche Ausnahmebestimmungen gemeinsam im 5. Kapitel (Ausnahmebestimmungen) gegliedert. Diese basieren auf einer Delegationsnorm im Gesetz bei der entsprechenden Thematik oder auf Artikel 21 Absatz 1 AZG.

Formen der Mitwirkung

Es gibt mehrere Bestimmungen, welche vor Anwendung die Mitwirkung der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordern. Das betroffene Unternehmen stellt immer ein Vertragspartner dar. Auf die Nennung des Unternehmens wird daher in der gesamten Verordnung verzichtet. Der zweite Vertragspartner kann die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer sein, sowie auch eine Vertretung dieser. Als Vertretung der Arbeitnehmenden gelten die Personen, welche von den betroffenen Arbeitnehmenden dafür bestimmt worden sind. Zur Nachvollziehbarkeit muss eine Beschreibung des Wahlprozesses, ein Reglement, eine Unterschriftsliste oder dergleichen nachgewiesen sein. Es muss ersichtlich sein, dass die Vertretung von den Arbeitnehmenden und nicht von einem Vorgesetzten bestimmt worden ist. Die Verbindung zu einer Gewerkschaft ist keine Voraussetzung. Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die von Gewerkschaften entsendet werden, gelten auch ohne speziellen Nachweis als Vertretung der Arbeitnehmenden.

Vereinbarung:

Beide Vertragspartner müssen mit den Abmachungen einverstanden sein.

Anhörung:

Ein Vertragspartner wird aufgefordert, eine Meinung zur Sache darzulegen. Der andere Vertragspartner soll diese, soweit dienstlich und wirtschaftlich möglich, berücksichtigen.

Ersuchen:

Ein Vertragspartner ersucht unaufgefordert um Berücksichtigung eines Anliegens. Der andere Vertragspartner soll dieses, soweit dienstlich und wirtschaftlich möglich, berücksichtigen.

Bekanntgabe:

Ein Vertragspartner informiert unaufgefordert den anderen Vertragspartner.