Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Die Bestimmungen wurden dem Gesetz angepasst.

Artikel 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG

(Art. 11 AZG)

Die Bestimmung wurde vereinfacht. Ebenfalls wurde der aktuell nicht geregelte Fall bei Betriebsstörungen und höherer Gewalt abgedeckt.

Die Bestimmung regelt den Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie den Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen. Damit sind Zeiten gemeint, in welchen sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer auf den Verkehr konzentrieren muss. Dies sind neben dem reinen Fahren auch Standzeiten vor Ampeln oder im Stau sowie Halte an Zwischenstationen. Wartezeiten an der Wendestation bis zur Abfahrtszeit oder auch Zeiten zum Tanken der Fahrzeuge gehören nicht dazu.

Artikel 25 Dienstpläne

(Art. 12 AZG)

Die Bestimmungen zu den Dienstplänen wurden komplett überarbeitet.

Absatz 1

Mit Ort und Art der Tätigkeit ist zum Beispiel gemeint, auf welcher Anlage, Liniennummer oder Strecke der Einsatz erfolgt und ob Vor- und Nachbearbeitungsaufgaben wie Tanken, Kontrolltätigkeiten oder Putzen notwendig sind. Auch unter Ort der Tätigkeit gehört, wenn nach dem entsprechenden Dienst immer eine auswärtige Ruheschicht notwendig ist.

Absatz 2

Grafische Dienstpläne sind notwendig wenn vom Beginn des frühesten Dienstes bis zum Ende des spätesten Dienstes mehr als 12 Stunden vergehen.

Absatz 3

Die Einteilung der Dienste wird dazu benötigt, um die möglichen oder nicht erlaubten verkürzten Ruheschichten nach Artikel 18 Absatz 2 zu prüfen. Auf dem Dienstplan muss nicht zwingend ersichtlich sein, um welchen Dienst es sich handelt.

Absatz 4

Die Bekanntgabe im Entwurf bedeutet, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit angehört werden und sich dazu äussern können (Art. 12 Abs. 2 AZG).