Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
für saisonalen unterschiedlichen Arbeitsanfall. Ob die Arbeitszeit eher gleichmässig oder mit Schwankungen erbracht werden muss, soll mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden.
Artikel 10 Einteilung zum Pikettdienst
(Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Die Höchstzahl in Absatz 1 kann auch durch Einzeltagen mit Pikettdienst erreicht werden. Zum Beispiel mit Pikettdienst in der Woche 1 am Montag sowie Sonntag, in der Woche 2 am Dienstag, Donnerstag sowie Samstag und in der Woche 3 am Mittwoch sowie Freitag. Nach dem Pikettdienst am Freitag beginnt die Frist von 14 Tagen.
Die 7 Tage in Absatz 4 können an jedem beliebigen Wochentag beginnen. Zum Beispiel Montag bis Sonntag oder Mittwoch bis Dienstag.
Artikel 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz
(Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Mit Absatz 3 ist gemeint, sobald der Piketteinsatz an sich länger als die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden dauert. Also ohne Einbezug eines allfälligen Dienstes am selben Tag.
Artikel 12 Anrechnung von Piketteinsätzen
(Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Piketteinsätze werden nicht mit der Arbeitszeit oder Dienstschicht eines geplanten Dienstes am selben Tag zusammengezählt.
Artikel 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz
(Art. 4b AZG)
Die Anpassungen gegenüber heute dienen hauptsächlich der Präzisierung. Eine Ruheschicht kann durch einen Piketteinsatz oder mehrere Piketteinsätze unterbrochen werden. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche verbleibenden Teilstücke der Ruheschicht zusammen mindestens 11 Stunden dauern müssen. Auch muss eines der Teilstücke mindestens 6 Stunden betragen.
Artikel 14 Überzeitarbeit
(Art. 5 AZG)