Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
(Der Verweis in der Klammer bildet die jeweilige gesetzliche Grundlage.)
Da gegenüber der aktuell geltenden Verordnung praktisch sämtliche Bestimmungen mindestens im Wortlaut angepasst wurden, kann nicht auf jede Anpassung eingegangen werden. Die wichtigsten sind erklärt.
1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Artikel 1 Nebenbetriebe
(Art. 1 Abs. 4 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen betreffen die Anpassungen die in den Buchstaben c und d genannten Nebenbetriebe.
Bei Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung handelt es sich um Teile eines Unternehmens, welche aufgrund des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG)3 oder des Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 (Seilbahngesetz, SebG)4 nicht eidgenössisch konzessioniert sind.
Bei Pistenrettungsdiensten und die für die Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb der touristischen Sportanlagen zuständigen Diensten handelt es sich um Teile eines Unternehmens, welche nicht direkt dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 1 Abs. 2 AZG).
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser zwei Arten von Nebenbetrieben werden in den Unternehmen nicht nur im Nebenbetrieb eingesetzt. Die einheitliche Unterstellung unter das AZG soll die Handhabung vereinfachen.
Artikel 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst
(Art. 2 Abs. 4 AZG)
Das AZG ist für das Verwaltungspersonal nicht mehr anwendbar. Alle nicht dem Verwaltungspersonal angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dem Betriebsdienst zugeteilt. Die in der