Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Die Bestimmung über die Abwesenheit während eines gesamten Kalenderjahres wurde neu aufgenommen.

4. Kapitel: Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Artikel 30

(Art. 15 AZG)

Absatz 2

Ein Bedürfnis des Personals für Pausenräume besteht einerseits, sobald das Personal darum ersucht, andererseits aber auch automatisch, wenn die Pause nicht zumutbar zu Hause verbracht werden kann. Das heisst, sobald nicht sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nahe dem Dienstort wohnen.

5. Kapitel: Ausnahmebestimmungen

Die Bestimmungen des gesamten Kapitels wurden grossmehrheitlich überarbeitet.

1. Abschnitt: Automobilunternehmen

Artikel 31

(Art. 10 Abs. 2 AZG)

Sehr kleine Busunternehmen oder Teile davon, sowie solche mit hauptsächlichem Verkehr am Wochenende (z. B. touristisch) haben Mühe genügend Ruhesonntage zu gewähren. Daher ist eine Herabsetzung der Anzahl Ruhesonntage möglich.

2. Abschnitt: Seilbahnunternehmen

Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.

Artikel 32 - 37

(Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)

Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für Seilbahnunternehmen liegen bei den Pausenbestimmungen, den Ruhesonntagen, dem Saisonbetrieb sowie bei der Pistenpräparation. Es wird vermehrt auf die Aspekte des touristischen Umfelds und der Wetterabhängigkeit Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden.