Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Artikel 47 - 49

(Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 AZG)

Gegenüber den aktuellen Bestimmungen sind nur sehr geringfügige Anpassungen vorgesehen.

6. Abschnitt: Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe

Artikel 50

(Art. 21 Abs. 2 AZG)

Infolge der fast vollständigen Aufhebung aller Nachtzug - Verbindungen, werden kaum noch Ausnahmebestimmungen benötigt.

7. Abschnitt: Baudienste

Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.

Artikel 51 - 55

(Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 AZG

Die Arbeitsweisen im Baudienst haben sich stark verändert. So sind die Unterhaltsfenster in der Nacht kürzer geworden. Auch gibt es Tendenzen zu Totalsperren, welche eine effizientere Arbeitsweise ermöglichen.

Artikel 54

Der Ausgleich muss normalerweise innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen (Art. 5 Abs. 3 AZG). Dies gilt auch für den Baudienst bei Überschreitungen bis zu 2 Stunden. Ist beim Baudienst eine Überschreitung von mehr als 2 Stunden erforderlich, kann der geforderte Ausgleich innerhalb von sieben statt drei Arbeitstagen erfolgen.

Artikel 55

Die Ausnahmebestimmung ist anwendbar für den Lötschberg-Basistunnel, den Gotthard-Basistunnel und den Ceneri-Basistunnel.

8. Abschnitt: Werkstätten für Bau und Unterhalt von Fahrzeugen

Der Abschnitt wurde neu erarbeitet.

Artikel 56

(Art. 21 Abs. 2 AZG)