Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
Artikel 16 Pausen
(Art. 7 AZG)
Die Pausenbestimmungen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Absatz 1
Der gesellschaftlichen Tendenz von eher kürzeren gewünschten Pausen wurde Rechnung getragen. Pausen von 30 - 59 Minuten gelten als verkürzt. Der Absatz ist für sämtliche Pausen eines Dienstes zu beachten.
Buchstabe a: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 45 - 59 Minuten geplant, so ist eine Anhörung erforderlich.
Buchstabe b: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 30 - 44 Minuten geplant, so ist eine Vereinbarung erforderlich.
Absatz 2
Die in diesem Absatz erwähnten Ersuchen sollen gegenüber anderen Wünschen höher gewichtet werden.
Absatz 5
Pausen in der Nacht sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belastend. Dem Aspekt des Gesundheitsschutzes soll daher für Pausen in der Nacht mehr Gewicht gegeben werden.
Buchstabe a: Dies bedeutet, dass ohne die Pause eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden bzw. 5 Stunden 10 Minuten vorhanden wäre.
Buchstabe b: Zusätzlich zu den einzuhaltenden Bestimmungen für Pausenlokalitäten (Art. 30 Abs. 2 AZGV i.V.m der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 36) sind für solche Pausen zusätzlich Ruhegelegenheiten (Art. 33 Abs. 3 ArGV 3) anzubieten. Fehlen diese, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 100% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.
Artikel 17 Zeitzuschlag für Pausen
(Art. 7 Abs. 3 AZG)
Die Zeitzuschläge für Pausen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Buchstabe a: Es werden die Zeiten aller Pausen ausserhalb des Dienstortes zusammengezählt. Ergibt das Resultat mehr als 60 Minuten, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 30% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.