Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Artikel 16 Pausen

(Art. 7 AZG)

Die Pausenbestimmungen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Absatz 1

Der gesellschaftlichen Tendenz von eher kürzeren gewünschten Pausen wurde Rechnung getragen. Pausen von 30 - 59 Minuten gelten als verkürzt. Der Absatz ist für sämtliche Pausen eines Dienstes zu beachten.

Buchstabe a: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 45 - 59 Minuten geplant, so ist eine Anhörung erforderlich.

Buchstabe b: Sind im Dienst Pausen mit einer Dauer von 30 - 44 Minuten geplant, so ist eine Vereinbarung erforderlich.

Absatz 2

Die in diesem Absatz erwähnten Ersuchen sollen gegenüber anderen Wünschen höher gewichtet werden.

Absatz 5

Pausen in der Nacht sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belastend. Dem Aspekt des Gesundheitsschutzes soll daher für Pausen in der Nacht mehr Gewicht gegeben werden.

Buchstabe a: Dies bedeutet, dass ohne die Pause eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden bzw. 5 Stunden 10 Minuten vorhanden wäre.

Buchstabe b: Zusätzlich zu den einzuhaltenden Bestimmungen für Pausenlokalitäten (Art. 30 Abs. 2 AZGV i.V.m der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 36) sind für solche Pausen zusätzlich Ruhegelegenheiten (Art. 33 Abs. 3 ArGV 3) anzubieten. Fehlen diese, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 100% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.

Artikel 17 Zeitzuschlag für Pausen

(Art. 7 Abs. 3 AZG)

Die Zeitzuschläge für Pausen wurden an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Buchstabe a: Es werden die Zeiten aller Pausen ausserhalb des Dienstortes zusammengezählt. Ergibt das Resultat mehr als 60 Minuten, ist ab der 61. Minute ein Zeitzuschlag von 30% (Art. 7 Abs. 3 AZG) zu gewähren.

6 SR 822.113