Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001

Bei Zeiten ohne Arbeitsleistungen handelt es sich zum Beispiel um Wartezeiten zwischen zwei Leistungen oder um Dienste, welche als Reservevorhaltung für die kurzfristige Disposition gedacht sind.

Artikel 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit

(Art. 4 Abs. 5 AZG)

Es kommt vor, dass die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort nicht innerhalb der erlaubten Höchstarbeitszeit möglich ist. Eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit ist unter den genannten Voraussetzungen erlaubt. Wird die Höchstarbeitszeit um mehr als 60 Minuten ausgedehnt und ist der unmittelbar nachfolgende Tag ebenfalls ein Arbeitstag, so muss die Ruheschicht vom Ende der Rückreise bis zum Dienstbeginn mindestens 11 Stunden betragen. Eine weitere Herabsetzung der Ruheschicht ist nicht möglich. Diese Bestimmungen lassen eine flexiblere Planung gegenüber heute zu,

schützen aber die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer vor zu starker Arbeitsbelastung.

Artikel 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr

(Art. 4a AZG)

Diese Zeitzuschläge zählen nicht zur Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 4 Absatz 3 AZG. Der Ausgleich soll in Form von Freizeit erfolgen. Eine Auszahlung in Form von Geld ist nicht vorgesehen, da eine solche den Aspekt der Arbeitsbelastung kaum berücksichtigt. Der gesamte Artikel unterliegt keiner materiellen Veränderung.

Artikel 8 Ausgleichstage

(Art. 4c AZG)

Im Prinzip ist es möglich, mit dem Modell einer Sechstagewoche zu arbeiten. Dabei müssen 63 Ruhetage (Art. 10 Abs. 1 AZG) im Jahr gewährt werden. Im Sinne der aktuellen sozialen Bedürfnisse wie auch des Gesundheitsschutzes, sollen möglichst mehr arbeitsfreie Tage zugeteilt sein. Anzustreben ist das Modell einer Fünftagewoche. Bei den zusätzlich gewährten arbeitsfreien Tagen handelt es sich um Ausgleichstage.

Neu wird geregelt, dass ein Ausgleichstag in jedem Fall mindestens 22 Stunden dauern muss.

Artikel 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit

(Art. 4 Abs. 1 AZG)

Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden keine materiellen Veränderungen vorgenommen. Das AZG lässt innerhalb 365 Tagen starke Schwankungen bei der Arbeitszeit zu. Dies zum Beispiel