Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
3. Abschnitt: Reine Zahnradbahnen
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet. Reine Zahnradbahnen sind solche, welche gemäss der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung NZV keinen Netzzugang gewähren müssen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a NZV8).
Artikel 38 - 41
(Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für reine Zahnradbahnen liegen bei den Pausenbestimmungen und dem Saisonbetrieb. Es wird vermehrt auf die Aspekte des touristischen Umfelds Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden.
4. Abschnitt: Schifffahrtsunternehmen
Die Bestimmungen des gesamten Abschnitts wurden grossmehrheitlich überarbeitet.
Artikel 42 - 46
(Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 AZG)
Die Schwerpunkte für die Ausnahmebestimmungen für Schifffahrtsunternehmen liegen bei den Pausenbestimmungen und dem Saisonbetrieb. Es wird vermehrt auf die Aspekte des touristischen Umfelds und der Wetterabhängigkeit Rücksicht genommen. So können sowohl starke wie auch schwache Verkehrstage bewältigt werden.
Artikel 45
Mit höchstens 6 aufeinanderfolgenden Monaten ist zum Beispiel eine Periode vom 1. April bis 30.
September oder vom 16. April bis 15. Oktober gemeint.
5. Abschnitt: Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen
Die Ausnahmebestimmungen für Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen, wie zum Beispiel Speisewagen und Minibars sollen den komplexeren Personaleinsatz gegenüber einem stationären Gastronomiebetrieb ermöglichen.