Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-00008/00004/00002/00001/00005/00001
Bestimmung vorhandene Aufzählung soll bei der Zuteilung in den Betriebs- oder Verwaltungsdienst helfen. Bei unklaren Fällen der Zuschreibung zum Betriebs- oder Verwaltungsdienst entscheidet die Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 2 AZG).
Artikel 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG
(Art. 2 AZG)
Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wurden im Grundsatz keine materiellen Veränderungen vorgenommen.
Absatz 1
Als verliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, welche im Rahmen eines Personalverleihs (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)5 in einem dem AZG unterstellten Unternehmen eingesetzt werden.
Absatz 2
Unentgeltlich tätige Personen sind zum Beispiel bei historischen Eisenbahnvereinen mit eigener eidgenössischer Konzession denkbar.
Artikel 4 Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG
(Art. 2 Abs. 3 AZG)
Mit dieser Bestimmung soll die Handhabung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eher kleinen Arbeitspensen im Betriebsdienst vereinfacht werden. Gegenüber den aktuellen Bestimmungen wird die Verordnung klarer für den Anwender.
2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
Artikel 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG
(Art. 4 Abs. 5 AZG)
Mit Reisezeiten sind die innerhalb eines Dienstes geplanten Verschiebungen zwischen verschiedenen Dienst- und Einsatzorten gemeint. Dazu gehört auch ein allfälliger Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg beim Einsatz ausserhalb des festgelegten Dienstortes. Mit Wegzeiten sind Verschiebungen innerhalb eines Dienst- oder Einsatzortes gemeint.