Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

verfahren einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können, da dadurch die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen entfalle.

Weitere notwendige Meldedaten: Die Kantone SZ, ZG, der SGB und Kfmv wollen anstelle der aufgeführten Daten oder zusätzlich dazu, dass der Arbeitsvertrag übermittelt wird. Der Kanton AR beantragt die Aufnahme von «Wohnadresse» (ebenso der Kanton AG und VKM) und «Branche». Bei der Branchenbezeichnung beantragt der Kanton BL die in der Schweiz allgemein verwendete Branchenklassifikation NOGA 200812. Der Kanton BL beantragt weiter, die «Art des Berufs» und den dazugehörigen Ausbildungsgrad «gelernt» bzw. «angelernt» aufzunehmen. Der Kanton SG beantragt die Aufnahme der Kategorie des Ausländerausweises, der Angaben zur Ausbildung und zu den beruflichen Qualifikationen der erwerbstätigen Person sowie der Angaben zur Anmeldung der selbstständig erwerbstätigen Person bei den Sozialversicherungen.

Meldung durch Dritte: Die Kantone AR und BE sowie die KdK begrüssen die Möglichkeit einer Meldung durch dritte Anbieter. Dadurch entstehe für den Arbeitgeber kein zusätzlicher Aufwand (SAV). Aus Sicht des Kantons UR soll die vorgesehene Meldung immer durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitsintegration weist darauf hin, dass beauftragte Dritte haftbar seien für den Fall, dass die besonderen Bedingungen durch den Arbeitgeber nicht eingehalten werden. Es sei deshalb zentral, klare Leitplanken bezüglich der besonderen Bedingungen zu definieren. Aus Sicht des Kantons SZ ist unklar, was unter «besonderen Bedingungen» alles subsumiert wird. Gerade bei Praktikumsverhältnissen sei es für die Behörden oftmals

schwierig abzuschätzen, welche Bestimmungen für Praktika zum Tragen kommen. Zahlreiche Kantone (AR, BS, BS, FR, NW, OW, SH, UR, ZG), die KdK, KID, KoFI und SSV machen diverse Formulierungsvorschläge, wonach Anbieter von Integrationsmassnahmen auch ausserhalb von kantonalen Programmvereinbarungen Daten melden dürfen.

Erklärung bezüglich der berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen: Einige Kantone (BE, BS, FR, NW, OW, SH, UR), die KdK, KID, KoFI und VKM beantragen die Streichung von Buchstabe d, weil die vorgesehene Erklärung bereits anhand der gemäss Buchstabe c gemeldeten Informationen überprüft werden könne. Aus Sicht des Kantons SO sollte die Erklärung in schriftlicher Form inklusive Unterschrift des Arbeitgebers erfolgen. Das blosse Auswählen eines Felds genüge nicht. Aus Sicht des SAV darf mit der Erklärung keine zusätzliche administrative Belastung für die Arbeitgeber entstehen.

Übermittlung des Meldeformulars: Aus Sicht des SAV ist es richtig, dass mit der Meldung keine neuen Kontrollaufgaben oder -pflichten auferlegt werden. Deshalb sei es auch richtig, dass keine zusätzlichen finanziellen Entschädigungen vorgesehen sind. Der Kanton ZH beantragt, dass die Meldung an die zuständige Behörde am Sitz des Arbeitgebers und bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit am Sitz des Unternehmens des Erwerbstätigen zu erfolgen habe. Der Kanton GR beantragt, die Meldung mit einem Widerspruchsrecht auszustatten.

Bezeichnung der Kontrollbehörden: Die GLP wünscht verhältnismässige und wirksame Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen. 4 Kantone (NW, SH, TG, UR) und die KdK wollen selber bestimmen, welche Behörde die gemeldeten Daten überprüfen soll. Für 5 Kantone (AR, GL, SG, SO, VD) und für den VSAA ist unklar, welche Kontrollintensität verlangt wird. Aus Sicht der Kantone GL und SZ wird der Aufwand für nachgelagerte Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen massiv steigen. Dass der Bund hier auf eine Entschädigung des Aufwands verzichten will, sei absolut nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des SBV sollen die Vereinfachungen im Bereich der Anstellung nicht mit zusätzlichen Arbeitsmarktkontrollen erschwert werden. Aus Sicht des Kantons GR soll nur die Arbeitsmarktbehörde für die Kontrollen zuständig sein. Der Vollzugsdualismus mit paritätischen Kommissionen solle vermieden werden. Der Kanton BL fordert, dass der letzte Satz von Artikel 83 Absatz 5 gestrichen

12 NOGA Nomenclature Générale des Activités économiques = Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga.html>).