Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Konkretisierung der neuen gesetzlichen Ausnahmekategorien für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt wer-
den (Art. 77f)
AvenirSocial, die Grünen, SP, SRK und SSV begrüssen die Bestimmung, die die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse explizit betont. Für die GLP sollen Defizite bei der Integration, die durch Erwerbsarmut oder Sozialhilfeabhängigkeit verursacht werden, durch Hilfe zur Selbsthilfe beseitigt werden. Aus Sicht der SVP werden die Integrationskriterien dadurch lascher. Nach Ansicht der EKM schränkt der Detaillierungsgrad der Bestimmung die Handlungsspielräume der Migrationsbehörden unnötig ein. Das UNHCR empfiehlt, durch eine umfassende Einzelfallprüfung sicherzustellen, dass die persönlichen und sonstigen Umstände berücksichtigt werden. Die KdK (ebenso NW, SH, UR) und SKOS wollen den Zusatz «sofern diese nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde» ersatzlos streichen. Aus der Sicht von Handicap geht diese Formulierung viel zu weit und erscheint mit Blick auf die Rechtssicherheit und das Gebot der Rechtsgleichheit als problematisch. Einige Kantone (AR, BS, FR, GR, SO, VD, ZG), CCCI, SSV und VKM verlangen unterschiedliche Präzisierungen, Streichungen oder Ergänzungen, um den Ausnahmekatalog entweder einzuschränken oder zu öffnen. Das UNHCR regt zusätzlich an, die Berücksichtigung der besonderen Situation von Flüchtlingen und anderen international Schutzberechtigten explizit aufzunehmen.
Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zur Integrationsvereinbarung und -empfehlung (Art. 77g)
9 Kantone (AR, BS, FR, NE, NW, TI, UR, VD, ZG) und die KdK begrüssen die Formulierung «besonderer Integrationsbedarf», weil er den Kantonen den notwendigen Ermessensspielraum überlasse, wann eine Integrationsvereinbarung angezeigt ist und wann nicht. CCIC befürwortet die verstärkte Unterstützung von Integrationsbemühungen, wobei EU-Bürger und Drittstaatsangehörige ungleich behandelt würden.
Die EKM und HEKS beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Sie bringe den Migrationsämtern viel Aufwand, aber keinen zusätzlichen Nutzen. Als Förderinstrumente gehören Integrationsvereinbarungen bzw. -empfehlungen nicht in die VZAE, sondern in die VIntA.
Das SRK lehnt Integrationsvereinbarungen als diskriminierende ausländerrechtliche Sanktionsinstrumente gegenüber diesen Gruppen entschieden ab. Für den Kanton FR ist die Integrationsvereinbarung ein aufwendiges Mittel mit einem fragwürdigen Ergebnis in Bezug auf die Effizienz. Die SVP macht geltend, dass der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wie auch einer Niederlassungsbewilligung immer möglich sein müsse, wenn sich jemand weigert, sich zu integrieren, auch wenn künftig nicht mit allen Ausländerinnen und Ausländern eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Ausnahmeregelungen dürfe es keine geben. Aus Sicht des SSV soll bei den Integrationsvereinbarungen das «Berner Modell» zum Massstab genommen werden. Der VSGP verlangt in Absatz 3 die Nennung der Gemeinde.
Der Kanton TG erachtet die Bestimmung als verwirrend und kompliziert. Der Kanton ZH und die VKM wollen Absatz 3 ersatzlos streichen. Die VKM möchte in den Absätzen 2 und 5 jeweils den zweiten Satz streichen, weil beide Sätze gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und deshalb als reine Wiederholungen keinen Mehrwert bringen. Die KoFI und die KID beantragen die folgende Formulierung: «Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund von einem drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder […].» Für den Kanton TI verursachen Integrationsvereinbarungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Integrationsvereinbarungen sollten sich daher auf die Fälle beschränken, die zwar eine gewisse Schwere aufweisen,
aber noch nicht ausreichen, um einen Widerruf zu rechtfertigen.