Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Zudem fordern mehr als die Hälfte der Kantone und die KdK sowie weitere Teilnehmer aus der Gruppe der interessierten Kreise (CCCI, KID, KoFI, VKM), dass die Bestimmung über das Monitoring von ausländerrechtlichen Massnahmen bei einer Nichteinhaltung von angeordneten Integrationsmassnahmen gestrichen werde. Einige Kantone weisen auf den zusätzlichen administrativen Arbeitsaufwand hin. Im Weiteren sind diverse Vorbehalte gegenüber der Definition der Integrationskriterien geäussert worden. Diese Kriterien umfassen die Beachtung der inneren und äusseren Sicherheit, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Unterschiedliche Auffassungen bestehen vor allem über die Sprachniveaus, die bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen, und über die Ausnahmekategorien, bei denen von den Integrationskriterien abgewichen werden kann.

Bei der VIntA wird von der Hälfte der Teilnehmer eine Erhöhung der Integrationspauschale gefordert. Fast die Hälfte der Kantone kritisieren die Regelung betreffend die Erstinformation. Diese sei zu detailliert, und es müssten auch Personen informiert werden, die keine Erstinformation benötigen. Ein Drittel der Kantone, die KdK sowie Teilnehmer aus der Gruppe der interessierten Kreise (EKM, KID, KoFI, VKM) bemängeln die Vermischung von Inhalten der kantonalen Integrationsvereinbarungen mit der VIntA und die Abgrenzung zwischen der spezifischen Integrationsförderung und den Regelstrukturen. Die einseitige Nennung von Bund und Kantonen in der VIntA wird ebenfalls von einem Drittel der Kantone, der KdK sowie von Asylex, Caritas, EKM, KID, KoFI, SRK, SSV und VKM kritisiert.

5 Zeitpunkt der Inkraftsetzung

Die Änderungen des Ausländergesetzes zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration), die Änderung in der VZAE und die totalrevidierte VIntA sollen im Sommer 2018 in Kraft treten.

Die Kantone äussern sich zur Umsetzung und zur Inkraftsetzung wie folgt:

– Aus Sicht des Kantons GL ist bei den anstehenden Fragen möglichst schnell für

Rechtssicherheit zu sorgen, weshalb die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2018 zu befürworten sei.

– Der Kanton AG (ebenso die VKM) macht geltend, dass die Umsetzung der zahlreichen

Gesetzes- und Verordnungsänderungen umfangreiche Vorarbeiten auf Stufe Kanton erfordere. Mit Blick auf die weitere Revision des AuG (16.027; Steuerung der Zuwanderung) und die darauf zurückzuführenden Anpassungen erscheine eine Inkraftsetzung bereits im Sommer 2018 als nicht angemessen. Der Kanton AG schlägt eine

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 vor.

– 4 Kantone (NW, SG, SH, UR) und die KdK erachten das vorgesehene Inkrafttreten des

neuen Meldeverfahrens bereits im Sommer 2018 als sehr ambitioniert und beantragen eine Verschiebung.

Insgesamt sprechen sich 5 Kantone (AG, NW, SG, SH, UR) und die KdK gegen eine Inkraftsetzung im Sommer 2018 aus. Die VKM beantragt eine Inkraftsetzung frühestens per Mitte 2019. Sofern die Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen mittels eines Online-Meldeverfahrens möglich ist, können diese Bestimmungen bereits ab Mitte 2018 in Kraft gesetzt werden.