Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
des Bundesverwaltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017 in die VZAE aufgenommen werden soll.
Artikel 61a: Die Kantone AG, GL, der SVG/USAM und VKM fordern ein höheres Sprachniveau. Die VKM macht geltend, dass die fünfjährige Wartefrist nach Artikel 34 Absatz 6 nAIG Auswirkungen auf die Verhältnismässigkeit der Rückstufung habe. Aufgrund der Wartefrist wird in Zweifelsfällen eher die Rückstufung angedroht. Aus Sicht des Kantons SZ sei voraussehbar, dass viele Personen, die derzeit eine Niederlassungsbewilligung haben, das erforderliche sprachliche Niveau nicht erreichen werden. Die Wartefrist von fünf Jahren, um nach der Rückstufung wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, sei in diesen Fällen unverhältnismässig lang. Der Kanton GE wünscht eine Präzisierung in den Weisungen, wann die Wartefrist beginnt.
Artikel 62: Die Kantone AR, BL, GL, SG, SO, SZ, der SVG/USAM und VKM fordern ein höheres Sprachniveau. Die SP und Caritas fordern eine Senkung des Sprachniveaus. Der Kanton SH begrüsst die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Kanton BE fordert, dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in begründeten Fällen auch Kenntnisse einer anderen Landessprache als der am Wohnort gesprochenen Sprache berücksichtigt werden können. Für eine einheitliche Praxis ist für den Kanton SH eine Angabe zur Mindestaufenthaltsdauer (z. B. 5 Jahre) sinnvoll. Der Kanton ZH und die VKM fordern die Streichung des Satzes «In begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden».
Anpassungen der Verordnungsbestimmungen betreffend Familiennachzug an die neuen gesetzlichen Integrationskriterien (73a–74a und 77)
Das UNHCR führt aus, das Recht auf Familienleben werde in verschiedenen internationalen Menschenrechtsverträgen garantiert. Dieses Recht gelte für alle Menschen und sei nicht auf Inländerinnen und Inländer beschränkt. Das Recht auf Familienleben beinhalte nicht automatisch ein Recht auf Familiennachzug. Ein solcher Anspruch könne sich aber bei Flüchtlingen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergeben, wenn Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene ihr Familienleben nur im Aufnahmeland leben können. Es regt an, die Bestimmungen so zu ergänzen, dass bei anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot erst nach der Einreise erfolgen muss.
6 Kantone (AR, BL, BS, NW, SO, UR) und die KdK begrüssen zwar die Bestimmungen, weisen aber darauf hin, dass der Vollzug mit Blick auf das Recht auf Ehe und Familie schwierig sein könnte. Nach Ansicht der VKM (ebenso FR und sinngemäss KID) macht es keinen Sinn, Kriterien zu definieren, die sich rechtlich nicht umsetzen lassen. Diese seien nicht zielführend und würden einerseits zu Verunsicherung im Umgang mit Behörden führen, und andererseits einen sinnlosen administrativen Leerlauf darstellen. Aus Sicht des Kantons NE ist die Familienzusammenführung ein wesentliches Element zur Integration; mit Blick darauf würden die sprachlichen Anforderungen als unverhältnismässig erscheinen. Der SSV steht einer Verknüpfung von Sprachkompetenzen und dem Recht auf Familiennachzug kritisch gegenüber.
Artikel 73a: Der Kanton SG, der SGV/USAM und VKM fordern ein höheres Sprachniveau.
Die Juristinnen Schweiz fordern eine Senkung des Sprachniveaus. Der Kanton BS begrüsst, dass bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Ehegatten die Integrationskriterien geprüft werden. Die Praxis zeige nämlich, dass selbst bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern eine Integration nicht in jedem Fall sichergestellt sei. 2 Kantone (FR, NE), AvenirSocial, Caritas, KoFI, SFH und SRK lehnen diese Bestimmung ab. Der Kanton GL beantragt die Streichung von Absatz 2, weil damit Absatz 1 «aufgeweicht» werde (ebenfalls Art. 74a). Aus Sicht des Kantons VD ist festzulegen, an welcher Stelle des Verfahrens und durch welche Behörde die Sprachkenntnisse geprüft werden.