Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
6 Ergebnisprotokoll betreffend Neuregelung des Datenaustauschs zwischen den KESB und den Migrationsbehörden
Am 12. Februar 2018 und am 14. März 2018 fanden Gespräche zur Neuregelung des Datenaustauschs zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den kantonalen Migrationsbehörden statt. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VIG; SR 172.061) wurden die VKM und die KOKES dazu eingeladen. Das Ergebnisprotokoll zu diesen Sitzungen ist nach Artikel 20 Absatz 3 der Vernehmlassungsverordnung (VIV; SR 172.061.1) Bestandteil des vorliegenden Ergebnisberichts.
Im Rahmen der Gespräche wurde Einvernehmen über folgende Bereiche hergestellt:
– Der Datenaustausch zwischen den kantonalen Migrationsbehörden und den KESB soll
schweizweit noch besser harmonisiert werden. Dabei soll insbesondere auch die Meldepflicht der KESB versachlicht und konkretisiert werden.
– Eine generelle Meldepflicht der KESB für alle Massnahmen würde zu einem Mehrauf-
wand für sämtliche beteiligten Behörden führen. Daten sollen nur ausgetauscht werden, wenn dies sinnvoll und notwendig erscheine.
– Bei den Kinderschutzmassnahmen werden die Aufhebung der elterlichen Obhut
(Art. 310 ZGB), die Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311–312 ZGB) und die Errichtung einer Vormundschaft (Art. 327a ZGB) und bei den Erwachsenenschutzmassnahmen die Vertretungsbeistandschaften mit Einschränkungen (Art. 394 Abs. 2 ZGB) und die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) als sinnvoll erachtet.
– Von einer generellen Meldepflicht einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB) so-
wie von einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) soll abgesehen werden.
– Die Anordnung weiterer Massnahmen durch die KESB könne je nach Situation eben-
falls einen Einfluss auf Entscheide der Migrationsbehörden haben.
– Die KOKES und die VKM haben sich bereit erklärt, die zu meldenden weiteren Mass-
nahmen in einem gemeinsamen Rundschreiben festzulegen.