Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Bestimmung zu streichen (VKM). Der Kanton ZH und die KID begrüssen die Ausnahme für Sans-Papiers aus Schutzgründen und im Hinblick auf die allgemein geltende Schulpflicht.
7.4 Ergebnisse zur VIntA
Unterscheidung zwischen Regelstrukturen und Integrationsförderung: Einige Kantone (AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NW, SH, SO, TI, UR), die EKM, KdK, KID, KoFI und VKM fordern eine genauere Unterscheidung zwischen der Integrationsförderung in den Regelstrukturen und der spezifischen Integrationsförderung. Es müsse vermieden werden, dass aufgrund unklarer Formulierungen Aufgaben der Regelstrukturen an die spezifische Integrationsförderung delegiert werden können.
Vermischung mit kantonalen Integrationsprogrammen: Einige Kantone (AG, BE, GL, GR,
OW, TI, NW, SH, UR, JU), die KdK, KID, KoFI und VKM bewerten es grundsätzlich als kritisch, dass die Inhalte der kantonalen Integrationsprogramme neu in die VIntA aufgenommen werden sollen, da es sich dabei um eine jeweils auf vier Jahre beschränkte Programmvereinbarung handle.
Nennung der kommunalen Ebene: Einige Kantone (AG, GL, GR, FR, JU, NW, SH, OW, TI, UR, VS), Asylex, Caritas, EKM, KdK, KID, KoFI, SRK, SSV und VKM wollen die kommunale Ebene stärker in den Verordnungstext aufnehmen.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–2)
Artikel 1: 3 Kantone (GR, FR, NE), die EKM, KID, KoFI, SFH, SSV und VKM wünschen dahingehend Ergänzungen, dass die Akteure der Integrationsförderung explizit genannt werden sollen. HEKS fordert neben der Bestimmung zu den «Grundsätzen der Integrationsförderung» eine Bestimmung zu den «Grundsätzen der Integration». Das SRK beantragt einen zusätzlichen Absatz, in dem das Verständnis zum Integrationsbegriff «Integration eine Querschnittsaufgabe» festgehalten wird.
Artikel 2: Der Kanton AG, KID und VKM beantragen «erleichtern» statt «gewährleisten», und der Kanton BS «begünstigen». Aus Sicht der KdK (ebenso JU, NW, SH, UR) ist der Wortlaut von Absatz 2 verwirrend. Die Caritas beantragt, die Erwähnung der nichtstaatlichen Organisationen beizubehalten. Nach Ansicht des Kantons GR (ebenso VKM) ist festzuhalten, dass auch die Träger der Regelstrukturen die finanziellen Mittel bereitstellen müssen. Nach Ansicht der Kantone FR und TI sowie der KID und KoFI sollen die Regelstrukturen verpflichtet sein, ihr Angebot der gesamten Wohnbevölkerung zugänglich zu machen. Der VSGP beantragt, die Gemeinden in die Zielvereinbarungen einzubeziehen. Die SFH wünscht eine neue zusätzliche Bestimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Integration. Aus Sicht der EKM sollte festgehalten werden, dass mit der Integrationsförderung die Chancengleichheit und die Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben im Fokus stehen.
Kapitel 2: Aufgaben des Bundes und der Kantone (Art. 3–9)
Artikel 3: Die Caritas bedauert, dass die Gemeinden und die Zivilgesellschaft nicht explizit aufgeführt werden. Die SFH beantragt «Angebote» statt «Massnahmen».
Artikel 4: Einige Kantone (AR, BE, BS, JU, NW, SH, SO, UR) und die KdK beantragen, die Formulierungen den im Bereich Bildung üblichen Begriffen anzupassen. Der Kanton VS beantragt, die Formulierungen an «HarmoS» anzupassen. Das SRK will die Altersarbeit und - pflege aufnehmen. 6 Kantone (GR, FR, JU, NW, SH, UR), die KdK, SSV, KID, KoFI und VKM möchten die Bestimmung mit den Gemeinden ergänzen. Zudem sei der Titel anzupassen: «Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden». 4 Kantone (JU, NW, TI, UR) und die KdK beantragen, die für die Einbürgerung zuständigen Behörden zu erwähnen. Die Kantone FR und SH können die Aufzählungen nur akzeptieren, wenn der Regelstruk-