Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Ansicht des Kantons SG sollen Ausländerinnen und Ausländer generell zur Teilnahme an lntegrations- und Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden können. Die SVP möchte aufgeführt haben, um wieviel Prozent die Sozialhilfe gekürzt werden soll, und beantragt die Streichung von «ohne entschuldbaren Grund». Der Kanton VS, die EKM und HEKS (ebenso SRK, aber ersatzlos) beantragen die Streichung der Bestimmung, weil diese in die VZAE gehöre. Das SRK beantragt «Integrationsangebote» statt «Integrationsmassnahmen». Das UNHCR empfiehlt einzufügen, dass der besonderen Situation von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen bei der Prüfung, ob ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, angemessen Rechnung zu tragen sei.

Kapitel 4: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration (Art. 11–22)

Artikel 12: Nahezu alle Kantone (AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TI, UR, ZG, ZH), die KdK, BDP, Caritas, Grüne, Handicap, HEKS, Kfmv, KID, KoFI,

SGB, SFH, SKOS, SRK und VKM erwarten, dass der Bundesrat eine Erhöhung der Integrationspauschale beschliesst, weil diese mit 6000 Franken pro Person zu tief ausfalle.

Zahlreiche Kantone (AR, BE, BS, BL, GR, FR, JU, NE, NW, SH, UR, ZG), die KdK, Asylex, KID, KoFI und VKM beantragen, die Bestimmung so anzupassen, dass der Bundesrat die Pauschale lediglich erhöhen könne. Der SSV will die Integrationspauschale auch für Integrationsmassnahmen im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen oder kommunalen Sozialhilfe einsetzen. Der Kanton BE lehnt es ab, dass die Integrationspauschale nur innerhalb von KIP ausgerichtet werden soll. Die SVP lehnt die beiden Finanzquellen «Integrationspauschale» und «Integrationsförderkredit» für die Integrationsförderung ab. Die GLP fordert das SEM auf, die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle hinsichtlich der Aufsicht über die kantonalen Integrationsprogramme detailliert und vollständig zu prüfen und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Aus der Sicht von Asylex dürfen Integrationsmassnahmen keinesfalls als «Cash Cow» missbraucht werden, ohne tatsächlichen Nutzen zu stiften.

Artikel 14: Aus Sicht der SKOS sollte noch stärker hervorgehen, dass die Liste nicht abschliessend ist. Auch sollte näher definiert werden, nach welchen Kriterien die Zielgruppen ausgewählt werden. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb nicht auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende explizit genannt werden. Die KoFI und die KID erachten die Auflistung der Zielgruppen als stigmatisierend und in dieser Form nicht sinnvoll. Zahlreiche Kantone (AR, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SH, SZ, UR, ZH), der SGB und Teilnehmer aus der Gruppe der interessierten Kreise (Caritas, EKM, Handicap, HEKS, KID, KoFI, SFH, SRK, UNHCR und VKM) brachten diverse Änderungswünsche zu den Zielgruppen vor. So sollen die Sozialpartner, Frauen mit besonderem Integrationsbedarf, die lokale Bevölkerung, Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, schutzsuchende Personen und benachteiligte Gruppe, genannt werden oder die Zielgruppen sollen nach der Bewilligungsart definiert werden.

Artikel 15: Einige Kantone (AG, GR, JU, NW, SH, UR), die KdK, die KoFI, KID und VKM beantragen, «sicherstellen» mit «erleichtern» zu ersetzen (Abs. 1 Bst. g). Einige Kantone (BE, BS, FR, GR, JU, ZG, ZH) und Teilnehmer aus der Gruppe der interessierten Kreise (Asylex, CCCI, Handicap, KID, VKM) brachten diverse Änderungswünsche zu den Förderbereichen vor.

Artikel 16: Die EKM beantragt folgende Formulierung: «Das SEM erlässt Weisungen über die Modalitäten der Gesuchseinreichung, Gesuchsprüfung und Auszahlung der finanziellen Beiträge.»

Artikel 18: CP ist dagegen, dass ein Kanton die Beiträge zurückerstatten muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.