Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30a–31 und 52–53a)

Artikel 30a: 5 Kantone (AR, BE, BS, SH, VD) und die Caritas fordern, dass die Kann-

Formulierung durch eine verpflichtende Formulierung ersetzt werde. Zudem will der Kanton SH neben dem Zugang zur Grundausbildung auch den Zugang zu Vorbereitungsangeboten ermöglichen. Der Kanton TG begrüsst den erleichterten Zugang von jugendlichen Sans-Papiers zur beruflichen Grundbildung. Allerdings beantragt er das Referenzniveau B1. Aus Sicht der EKM braucht es mehr als nur «kosmetische» Anpassungen an der Bestimmung. Für die Grünen und die SFH gehen die Vorschläge in die richtige Richtung, diese seien aber weitgehend unzureichend.

Artikel 31: Der Kanton GL und die VKM wollen an der Formulierung «Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse» festhalten. 4 Kantone (AR, BS, SO, VD) verlangen eine Präzisierung, wonach vom Kriterium «Ablösung von der Sozialhilfe» abgesehen werden könne, sofern ein erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Bildung realistisch und absehbar sei (Abs. 5).

Anpassungen der Verordnungsbestimmungen betreffend Erteilung einer Aufenthalts-

bewilligung sowie einer Niederlassungsbewilligung (Art. 58 und 61–62)

Artikel 58: Der Kanton TI, die GLP, SP, Asylex, CP und SSV begrüssen, dass eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung direkt für zwei Jahre erteilt werden soll, sofern absehbar sei, dass die Integration günstig verlaufe. Damit könne auch der administrative Zeitaufwand verringert werden (TI, VKM). Diese Massnahme sei insbesondere ein Anreiz für Ausländerinnen und Ausländer (TI).

7 Kantone (AR, BS, NW, SO, UR, ZG, ZH), die KdK und VKM beantragen folgende Formulierung: «Sie [Aufenthaltsbewilligung] kann in begründeten Ausnahmefällen um zwei Jahre verlängert werden.» Für die Kantone GE und SG erscheint es schwierig, den Integrationsverlauf im Voraus abzuschätzen. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Unparteilichkeit verletzt werden (GE). Der Kanton SG lehnt die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung direkt für zwei Jahre ab. Der Kanton FR ist der Ansicht, dass von der Möglichkeit, die Aufenthaltsbewilligung direkt für zwei Jahre zu erteilen, nur selten Gebrauch gemacht wird. Aus der Sicht von Asylex wird die Beurteilung der «guten Integration» nicht klar festgelegt.

Allgemeine Bemerkungen zu den Sprachniveaus: Unterschiedliche Auffassungen bestehen über die geforderten Sprachniveaus, die bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen. Dazu sind diverse Änderungsvorschläge eingegangen. Die KID (sinngemäss FR) ist der Ansicht, dass die Kosten für den Sprachnachweis grundsätzlich von der betreffenden Person selbst bezahlt werden müssen. Eine prekäre sozioökonomische Situation dürfe allerdings kein Hindernis für die Aufnahme solcher Verfahren darstellen.

HEKS und SRK wollen keine schriftlichen Sprachtests, weil dies eine unnötige Hürde darstelle. Asylex verlangt in den Bestimmungen jeweils einen Verweis auf Artikel 58a Absätze 1 und 2 nAIG.

Artikel 60: Die Kantone AG, AR, BL, GL, GR, SG, TG, der SVG/USAM und VKM fordern ein höheres Sprachniveau. Der Kanton BS erachtet das vorgeschlagene Sprachniveau als sinnvoll. Die Kantone NW, UR und ZG (ebenso KdK) beantragen im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eine Ausnahmeregelung von den Sprachanforderungen (ebenfalls Art. 61 Abs. 2). Aus Sicht des Kantons NE sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu hoch.

Artikel 61: Die Kantone AG, AR, BL, GL, GR, SZ, der SVG/USAM und VKM fordern ein höheres Sprachniveau. Die Juristinnen Schweiz wollen «die am Wohnort gesprochene Landessprache» durch «eine Landessprache» ersetzen (Abs. 2). Der Kanton GE fragt sich, ob die Bestimmung über die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf das Urteil