Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Artikel 19: Der SSV möchte die Bestimmung von Absatz 4, wonach die Gemeinden an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme zu beteiligen sind, positiv hervorheben. Der SGB beantragt folgende Formulierung (Abs. 3): «Die Programmvereinbarungen beinhalten insbesondere die strategischen Wirkungsziele, die Beitragsleistung des Bundes sowie die Massnahmen mit den zugehörigen Indikatoren für die Messung der Wirkung.» Die KID beantragt die Streichung von «angemessen» (Abs. 4).

Artikel 20: Die EKM beantragt die Streichung von Absatz 1, weil im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme zu regeln sei, in welchem Umfang die Regelstrukturen sich an den Kosten der Anschubfinanzierungen beteiligen sollen. Für den Kanton ZH ist es nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsaufgaben gemäss Absatz 3 nicht anrechenbar sein sollen, zumal eine Umsetzung der kantonalen Integrationsprogramme ohne diese Aufgaben nicht möglich wäre. Aus Sicht des Kantons SG sollen die lntegrationsprogramme öffentlich ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungen sollen mit der Arbeitsmarktbehörde koordiniert werden.

Artikel 21: Nach Ansicht der KoFI ist die Bestimmung zu streichen. Einige Kantone (FR, GR, JU, NW, SH, UR, VS), die KdK, KID und VKM beantragen die Streichung von Absatz 2 Buchstabe b, da Aussagen über die Wirksamkeit nicht allein an die Integrationsförderung delegiert werden können. 5 Kantone (GL, JU, NW, SH, UR), die KdK und VKM beantragen die Streichung von Absatz 4, weil die finanziellen und personellen Mittel gerade kleiner Kantone primär für die erfolgreiche Integrationsförderung einzusetzen seien. Der Kanton BE beantragt, die Kennzahlen des Controllings erfolgsorientiert zu formulieren. Aus der Sicht von Asylex sollte die Berichterstattung zwingend direktes Feedback der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer beinhalten.

Artikel 22: Zahlreiche Kantone (AR, BE, BS, FR, GR, JU, NW, SH, SO, TI, UR, ZH), die KdK, KID und VKM beantragen die folgende Formulierung für einen neuen Absatz 4: «Die Kantone sind bei der Planung von Projekten, Programmen und Massnahmen von nationaler Bedeutung angemessen einzubeziehen.» Nach Ansicht des Kantons ZH sind die Kantone in der Vergangenheit teilweise zu wenig in die Planung von Projekten, Programmen und Massnahmen von nationaler Bedeutung einbezogen worden.

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