Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

gemäss CCCI) weist darauf hin, dass eine Beurteilung der Sprachkenntnisse jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Beurteilung des Integrationsgrads einer Person sei. Die Kantone BL und JU sowie die VKM unterstützen, dass der sprachlichen Integration und der Eigenverantwortung mehr Beachtung geschenkt wird. Die KdK (ebenso NW, SH, UR) macht geltend, dass neben den Sprachkenntnissen auch qualitative Aspekte wie soziale Vernetzung, erlebte Zugehörigkeit oder die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Partizipation massgeblich seien. Aus der Sicht von FER sind die Klarstellungen zum Sprachnachweis wichtig. FER erinnert an die wirtschaftliche Realität, dass in bestimmten Kantonen am Arbeitsplatz englisch gesprochen wird.

Für die EKM (sinngemäss SFH und Handicap) sind vorhandene landessprachliche Kenntnisse kein Beweis für eine fortgeschrittene Integration. Ebenso wenig könne daraus auf eindeutige Integrationsmängel geschlossen werden. 2 Kantone (AR, BS) und die KID sind der Auffassung, dass von der Pflicht zum Sprachnachweis für Personen, die sich in der Schule, einer Ausbildung oder im Studium befinden, abzusehen ist. Denn die Bildungsinstitute prüfen den Sprachstand ihrer Lernenden.

Nach Ansicht des Kantons ZH ist aufzunehmen, dass der Sprachnachweis sich auf die am Wohnort gesprochene Landessprache bezieht (Abs. 2 Bst. d). Aus Sicht des Kantons VS soll präzisiert werden, dass es sich bei Absatz 1 um die Landessprache handelt, anstatt «die am Wohnsitz gesprochene Sprache». So bestehe in mehrsprachigen Kantonen und entlang der Sprachgrenze eine gewisse Flexibilität. Die Juristinnen Schweiz beantragen, dass für die Sprachkompetenz einzig die Kenntnis einer Landessprache vorausgesetzt wird. Eine Ausnahme dürfe lediglich beim Familiennachzug gelten, wo dies gesetzlich vorgeschrieben sei.

Nach Ansicht von 6 Kantonen (AR, AG, BS, NW, SH, UR) sowie der KdK und VKM sind für den Sprachnachweis einerseits drei Jahre Schulbesuch in einer obligatorischen Schule in der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Abs. 2 Bst. b) und andererseits der Besuch einer dualen oder allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. die Absolvierung eines Studiums auf Tertiärstufe für den Verzicht auf einen Sprachnachweis ausreichend (Abs. 2 Bst. c).

Nach Ansicht des SBV soll bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitsbewilligung nicht an Sprachkompetenzen geknüpft werden. Die GLP will den Ausdruck «Muttersprache» durch einen präziseren Ausdruck ersetzen, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Kanton GE ist der Ansicht, dass jede anerkannte Einrichtung im Kanton Genf – und nicht nur eine akkreditierte «fide»-Einrichtung – die Möglichkeit haben sollte, Französischprüfungen durchzuführen und ein Sprachniveauzertifikat auszustellen. Aus Sicht des VSGP sollte es auch möglich sein, dass andere Testverfahren (z. B. Mathematik) für die Schulkompetenzabklärung anerkannt werden.

Artikel 77e: Caritas, SKOS, SRK, SSV und die Grünen begrüssen die Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Der Kanton SZ begrüsst, dass neu nicht mehr der Wille, sondern die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gefordert wird. Die SKOS (sinngemäss die Grünen) kritisiert, dass Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich mit ungenügender oder fehlender Integration gleichgesetzt wird, weil betroffene Personen ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen nicht durch Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsansprüche decken können. Für die Juristinnen Schweiz ist die gewählte Umschreibung diskriminierend. Der Kanton BE weist darauf hin,

dass die Sozialhilfe eine Leistung Dritter sei, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Personen, die Sozialhilfe beziehen, würden aber in der Regel nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen, es sei denn, es handle sich um Working Poors. In den Erläuterungen sei zwar klar präzisiert, dass derjenige, der Sozialhilfe bezieht, nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt. Die Formulierung in der Verordnung sei aber dennoch missverständlich.