Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Vollzugsbestimmung über das Monitoring von ausländerrechtlichen Massnahmen bei einer Nichteinhaltung von angeordneten Integrationsmassnahmen (Art. 77h)
Zahlreiche Kantone (AR, BE, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH), die KdK, KID, KoFI und VKM und beantragen die Streichung der Bestimmung, und zwar unter anderem wegen dem zusätzlichen administrativen Arbeitsaufwand. CCIC lehnt eine Meldung an das SEM grundsätzlich ab. Der Kanton TI verlangt eine entsprechende finanzielle Entschädigung.
Präzisierung der Meldepflichten an die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 82–82c)
Allgemeine Bemerkungen: Die FDP begrüsst die Konkretisierung des behördlichen Austauschs von Daten, die Auskunft über Straffälle und über den Bezug von Sozialleistungen geben. Aus Sicht des Kantons GE stellt Artikel 97 nAIG keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um die zahlreichen unaufgeforderten Meldungen zu begründen.
Artikel 82 Absatz 2bis: Der Kanton TI begrüsst diese neue Bestimmung. Einige Kantone (AR, BS, GE, NW, SH, SZ, UR, ZG), die KdK und KOKES lehnen eine generelle Meldepflicht für Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Sie sei auf die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) zu beschränken. 8 Kantone (AR, BS, NW, SH, SZ, UR, ZG, ZH), die KdK und KOKES erachten Massnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327a ZGB als sinnvoll. 7 Kantone (AR, BS, GE, NW, SH, UR, SZ) die KdK und KOKES lehnen eine generelle Meldepflicht für Beistandschaften (Art. 308 ZGB) ab. 4 Kantone (AR, BS, SZ, ZG) und die KOKES beantragen eine eigenständige Bestimmung für die Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Aus Sicht des Kantons ZH (ebenso VKM) ist die Bestimmung mit Eheschutzverfügungen zu ergänzen. Die VKM erachtet eine Meldepflicht bei «Besuchsrechtsbeistandschaften» nach Artikel 308 ZGB als sinnvoll.
Artikel 82a: Die VKM beantragt folgende Formulierung: «Sie geben auch Auskunft zum Verhalten und zu den weiteren Umständen der Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger». Der VSGP wünscht eine entsprechende Präzisierung, wenn nun verlangt werde, dass die Sozialämter den Migrationsbehörden unaufgefordert Meldung über den Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern machen müssen.
Artikel 82b: CP spricht sich dafür aus, dass die Migrationsbehörden Zugang zu Informationen über die Auszahlung von EL haben. Nach Ansicht von 4 Kantonen (BE, NW, SH, UR) sowie der KdK und KKAK ist für die Behörden, die Ergänzungsleistungen ausrichten, eine generelle Meldepflicht von EL beziehenden Ausländerinnen und Ausländern vorzusehen. Die unterschiedlichen Ausnahmeregelungen seien weder sachgerecht noch praktikabel. Die KKAK (ebenso ZG) beantragt, dass die AHV-Nummer als weiteres Element der zu übermittelnden Daten in die Aufzählung aufzunehmen sei. Für den Kanton TI wäre es sinnvoll, wenn Prämienreduktionen in der obligatorischen Krankenversicherung und die Erstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten gemeldet werden müssten.
Artikel 82c: Der Kanton AG begrüsst den Einbezug der Schulausschlüsse als eines von verschiedenen Merkmalen der Integrationsfähigkeit. Die GLP will die Meldepflichten massvoll erweitern. Zahlreiche Kantone (AR, BE, BS, FR, GE, NE, NW, SH, SZ, TG, UR, VD, VS,
ZG), die KdK, BDP, Asylex, AvenirSocial, Caritas, CCIC, Handicap, KID, KoFI, SER, SFH und SSV lehnen diese Bestimmung ab. Es wird insbesondere kritisiert, dass diese nachträglich in das Gesetz aufgenommene Meldepflicht dem Zweck von schulischen Disziplinarmassnahmen widerspreche (Gewährleistung des Erziehungs- und Bildungsauftrags). Sollte die Bestimmung nicht gestrichen werden, so sei die Meldepflicht auf definitive Schulausschlüsse zu beschränken (AR, BS, NW, SZ, UR, KdK). 2 Kantone (SG, ZH) und die SP wollen ebenfalls die Meldepflicht auf definitive Schulausschlüsse beschränken. 3 Kantone (GR, SG, TG) und die VKM erachten die Ausnahme für Sans-Papiers aus rechtsstaatlichen Gründen als fraglich. Sollte die Ausnahme für Sans-Papiers nicht gestrichen werden, so sei die ganze