Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
turansatz in Artikel 2 gemäss den Anpassungsvorschlägen klar und deutlich festgehalten wird. Der SGB und der Kfmv beantragen die Nennung der Sozialpartner.
Artikel 5: 8 Kantone (AG, AR, FR, GR, NE, SH, TI, ZH), die KID, KoFI und VKM beantragen die Streichung von Absatz 2, weil damit in die Kompetenz der Kantone eingegriffen werde. Der Kanton TI, KID, KoFI und VKM beantragen, dass im Titel und in Absatz 1 die Gemeinden explizit genannt werden.
Artikel 6: Arbeitsintegration ist der Ansicht, dass es sich für Bund und Kantone lohne, die IN-Qualis Norm zur Überprüfung und Sicherung von Qualität in diesem Bereich mit einzubeziehen. Die EKM (ebenso SG) beantragt die Streichung von Absatz 2, weil es sich um eine diffuse Bestimmung handle. Aus Sicht des SRK sollen Hilfswerke – ergänzend zu Vertretungen aus den Regelstrukturen – bei der Festlegung der Kriterien für die Qualitätssicherung beigezogen werden. Der Kanton BL beantragt den Verzicht auf die Bestimmung in dieser absoluten Formulierung. Der Kanton BE beantragt folgende Ergänzung (Abs. 1): «Dabei sind finanzielle Kennzahlen bei den Kriterien und im System der Qualitätssicherung (Kosten-Nutzen-Verhältnis) zu berücksichtigen». Aus Sicht des Kantons ZH sollten Absatz 1 und die Erläuterungen dahingehend präzisiert werden, dass die Qualitätsvorgaben des SEM ausschliesslich die Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung betreffen.
Artikel 7: Für 4 Kantone (GL, JU, NW, UR) und die KdK darf das Monitoring für die Kantone keinen Mehraufwand bringen. Die Kantone GR und SH sowie die KoFI lehnen die ganze Bestimmung ab. Ein Monitoring spezifisch zu Personen mit besonderem Integrationsbedarf (Abs. 2) lehnen die Kantone FR, JU, NE, NW, UR, VS und die KdK ab. Der Kanton AG erwartet, dass die inhaltliche Ausgestaltung von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt wird. Aus Sicht des Kantons ZH ist zu ergänzen, dass die Bedürfnisse der Kantone bei der Konzipierung und Auswahl der Indikatoren zu berücksichtigen sind. 3 Kantone (FR, GE, SH) und die KoFI erachten die Formulierung «Personen mit besonderem Integrationsbedarf» als stigmatisierend. Der Kanton ZG beantragt dazu in den Erläuterungen eine nähere Definition. Für CCIC ist das Ziel des Monitorings nicht klar. Das SRK warnt davor, Integration nur in der Kategorie von «Messindikatoren» zu verstehen.
Artikel 8: 2 Kantone (TG, UR) die GLP sowie die SKOS begrüssen, dass alle Neuzugezogenen im Rahmen einer Erstinformation an einem Gespräch teilnehmen müssen. Nach Ansicht der Kantone SO und NE sowie der EKM, HEKS und KID obliegt es den Kantonen, wie sie die Erstinformation innerkantonal ausgestalten wollen. 6 Kantone (AR, JU, NW, OW, SH,
UR) und die KdK beantragen eine grundlegende Neuformulierung. Für die Kantone FR, GL und ZH ist die Verpflichtung zu einer umfassenden Erstinformation unverhältnismässig. Einige Kantone (AG, BE, BL, BS, FR, GR, NE, TI), der SGB und SSV sowie weitere Teilnehmer aus der Gruppe der interessierten Kreise (Kfmv, KID, KoFI, SFH, SSV, VKM,) brachten diverse Änderungswünsche zur Erstinformation vor.
Artikel 9: Der SSV unterstützt die Bestimmung ausdrücklich. Aufgrund der kantonalen Meldungen sollte der Erfolg dieser neuen Bestimmung raschestmöglich evaluiert werden. Einige Kantone (JU, NW, SH, UR, ZG) und die KdK beantragen die Streichung von Absatz 3. Arbeitsintegration weist darauf hin, dass die Kompetenzen der RAV-Mitarbeitenden für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung zentral seien. Es brauche deshalb unbedingt ausreichende Investitionen in deren Weiterbildung. Der Kanton GL beantragt für die Meldung eine möglichst einfache Online-Lösung. Der Kanton ZH macht geltend, dass eine Berichterstattung zur Anzahl der Meldungen und Vermittlungen nur erfolgen könne, wenn die durch die Sozialämter gemeldeten Personen auch identifizierbar seien.
Kapitel 3: Integrationserfordernisse (Art. 10)
Der Kanton BE und der SSV befürworten die Bestimmung. Aus Sicht des Kantons BE sollen die Sozialhilfeleistungen nicht nur gekürzt, sondern ganz ausgesetzt werden können. Nach