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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Anhang 3 (Art. 47)

Änderung anderer Erlasse

1. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201415

Art. 14a Alkoholtestkäufe

1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchführen oder anordnen.

2 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks durch eine beauftragte minderjährige Person.

3 Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- und Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen organisiert.

b. Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c. Die zuständige kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass:

1. die Minderjährigen sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und

2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden sind.

d. Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

4 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

15 SR 817.0